Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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desselben angezeigt, sondern auch alle sonstigen auf den Unfall sich beziehenden Umstände 
mitgetheilt hat, soweit die letzteren dem Versicherten bekannt sind. 
Art. 847. 
Im Falle nicht zum vollen Werthe versichert ist, haftet der Versicherer sür die im 
Artikel 838 unter Ziffer 1 bis 4 erwähnten Beiträge, Aufopferungen und Kosten nur 
nach Verhältniß der Versicherungssumme zum Versicherungswerthe. 
Art. 848. 
Die Verpflichtung des Versicherers, einen Schaden zu ersetzen, wird dadurch nicht 
wieder aufgehoben oder geändert, daß später in Folge einer Gefahr, welche der Ver- 
sicherer nicht zu tragen hat, ein neuer Schaden und selbst ein Totalverlust eintritt. 
Art. 849. 
Besondere Havereien, wenn sie ohne die Kosten der Ermittelung und Feststellung 
des Schadens (Artikel 838, Ziffer 4) drei Procent des Versicherungswerthes nicht über- 
steigen, hat der Versicherer nicht zu ersetzen, wenn sie aber mehr als drei Procent be- 
tragen, ohne Abzug der drei Procent zu vergüten. 
Ist das Schiff auf Zeit oder auf mehrere Reisen versichert, so sind die drei Pro- 
cent für jede einzelne Reise zu berechnen. Der Begriff der Reise bestimmt sich nach 
der Vorschrift des Artikels 760. 
Art. 850. 
Die im Artikel 838 unter Ziffer 1—3 erwähnten Beiträge, Aufopferungen und 
Kosten muß der Versicherer ersetzen, auch wenn sie drei Procent des Versicherungs- 
werthes nicht erreichen. Dieselben kommen jedoch bei der Ermittelung der im Art. 849 
bezeichneten drei Procent nicht in Berechnung. 
Art. 851. 
Ist vereinbart, daß der Versicherer von bestimmten Procenten frei seyn soll, so kom- 
men die in den Artikeln 849 und 850 enthaltenen Vorschriften mit der Maßgabe zur 
Anwendung, daß an Stelle der dort erwähnten drei Procent die im Vertrage angegebene 
Anzahl von Procenten tritt. 
Art. 852. 
Ist vereinbart, daß der Versicherer die Kriegsgefahr nicht übernehme, auch die Ver- 
sicherung rücksichtlich der übrigen Gefahren nur bis zum Eintritte einer Kriegsbelästi- 
gung dauern solle, — welche Vereinbarung namentlich angenommen wird, wenn der
	        
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