Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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entzogen sind, namentlich wenn sie unrettbar gesunken oder in ihrer ursprünglichen Be- 
schaffenheit zerstört oder für gute Prise erklärt sind. Ein Totalverlust des Schiffes wird 
dadurch nicht ausgeschlossen, daß einzelne Theile des Wrackes oder des Inwentars ge- 
rettet sind. 
Art. 859. 
Ein Totalverlust in Ansehung der Fracht liegt vor, wenn die ganze Fracht verlo- 
ren gegangen ist. 
Art. 860. 
Ein Totalverlust in Ansehung des imaginären Gewinnes oder in Ansehung der 
Provision, welche von der Ankunft der Güter am Bestimmungsorte erwartet werden, 
liegt vor, wenn die Güter den Bestimmungsort nicht erreicht haben. 
Art. 861. 
Ein Totalverlust in Ansehung der Bodmerei= oder Havereigelder liegt vor, wenn 
die Gegenstände, welche verbodmet oder für welche die Havereigelder vorgeschossen oder 
verausgabt sind, entweder von einem Totalverluste oder dergestalt von anderen Unfällen 
betroffen sind, daß in Folge der dadurch herbeigeführten Beschädigungen, Verbodmungen 
oder sonstigen Belastungen zur Deckung jener Gelder nichts übrig geblieben ist. 
Art. 862. 
Im Falle des Totalverlustes hat der Versicherer die Versicherungssumme zum vol- 
len Betrage zu zahlen, jedoch unbeschadet der nach Vorschrift des Artikels 804 etwa zu 
machenden Abzüge. 
Art. 863. 
Ist im Falle des Totalverlustes vor der Zahlung der Versicherungssumme etwas 
gerettet, so kommt der Erlös des Geretteten von der Versicherungssumme in Abzug. 
War nicht zum vollen Werthe versichert, so wird nur ein verhältnißmäßiger Theil des 
Geretteten von der Versicherungssumme abgezogen. 
Mit der Zahlung der Versicherungssumme gehen die Rechte des Versicherten an 
der versicherten Sache auf den Versicherer über. 
Erfolgt erst nach der Zahlung der Versicherungssumme eine vollständige oder theil- 
weise Rettung, so hat auf das nachträglich Gerettete nur der Versicherer Anspruch. 
War nicht zum vollen Werth versichert, so gebührt dem Versicherer nur ein verhältniß- 
mäßiger Theil des Geretteten.
	        
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