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Art. 869.
Nach Ablauf der Abandonfrist ist der Abandon unstatthaft, unbeschadet des Rech-
tes des Versicherten, nach Maßgabe der sonstigen Grundsätze Vergütung eines Schadens
in Anspruch zu nehmen.
Ist im Falle der Verschollenheit des Schiffes die Abandonfrist versäumt, so kann
der Versicherte zwar den Ersatz eines Totalschadens fordern; er muß jedoch, wenn die
versicherte Sache wieder zum Vorschein kommt, und sich dabei ergibt, daß ein Totalver-
lust nicht vorliegt, auf Verlangen des Versicherers gegen Verzicht des letzteren auf die
in Folge Zahlung der Versicherungssumme nach Artikel 863 ihm zustehenden Rechte
die Versicherungssumme erstatten und mit dem Ersatze eines etwa erlittenen Partial-
schadens sich begnügen.
Art. 870.
Die Abandonerklärung muß, um gültig zu seyn, ohne Vorbehalt oder Bedingung
erfolgen und auf den ganzen versicherten Gegenstand sich erstrecken, soweit dieser zur
Zeit des Unfalles den Gefahren der See ausgesetzt war.
Wenn jedoch nicht zum vollen Werthe versichert war, so ist der Versicherte nur
den verhältnißmäßigen Theil des versicherten Gegenstandes zu abandonniren verpflichtet.
Die Abandonerklärung ist unwiderruflich.
Art. 871.
Die Abandonerklärung ist ohne rechtliche Wirkung, wenn die Thatsachen, auf welche
sie gestützt wird, sich nicht bestätigen oder zur Zeit der Mittheilung der Erklärung nicht
mehr bestehen. Dagegen bleibt sie für beide Theile verbindlich, wenn auch später Um-
stände sich ereignen, deren früherer Eintritt das Recht zum Abandon ausgeschlossen
haben würde.
Art. 872.
Durch die Abandonerklärung gehen auf den Versicherer alle Rechte über, welche
dem Versicherten in Ansehung des abandonnirten Gegenstandes zustanden.
Der Versicherte hat dem Versicherer Gewähr zu leisten wegen der auf dem aban-
donnirten Gegenstande zur Zeit der Abaudonerklärung haftenden dinglichen Rechte, es
sei denn, daß diese in Gefahren sich gründen, wofür der Versicherer nach dem Versiche-
rungsvertrage aufzukommen hatte.
Wird das Schiff abandonnirt, so gebührt dem Versicherer desselben die Nettofracht
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