Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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anerkennt, auf Verlangen und auf Kosten desselben über den nach Artikel 872 durch die 
Abandonerklärung eingetretenen Uebergang der Rechte eine beglaubigte Anerkennungs— 
urkunde (Abandonrevers) ertheilen und die auf die abandonnirten Gegenstände sich be- 
ziehenden Urkunden ausliefern. 
Art. 876. 
Bei einem partiellen Schaden am Schiffe besteht der Schaden in dem nach Vor- 
schrift der Artikel 711 und 712 zu ermittelnden Betrag der Reparaturkosten, soweit 
diese die Beschädigungen betreffen, welche dem Versicherer zur Last fallen. 
Art. 877. 
Ist die Reparaturunfähigkeit oder Reparaturunwürdigkeit des Schiffes (Art. 444) 
auf dem im Artikel 499 vorgeschriebenen Wege festgestellt, so ist der Versicherte dem 
Versicherer gegenüber befugt, das Schiff oder das Wrack zum öffentlichen Verkaufe zu 
bringen und besteht im Falle des Verkaufes der Schaden in dem Unterschiede zwischen 
dem Reinerlöse und dem Versicherungswerthe. 
Die übernommene Gefahr endet für den Versicherer erst mit dem Verkaufe des 
Schiffes oder des Wrackes; auch haftet der Versicherer für den Eingang des Kaufpreises. 
Bei der zur Ermittelung der Reparaturunwürdigkeit des Schiffes erforderlichen 
Feststellung des Werthes desselben im unbeschädigten Zustande bleibt dessen Versiche- 
rungswerth, gleichviel ob dieser taxirt ist oder nicht, außer Betracht. 
Art 878. 
Der Beginn der Reparatur schließt die Ausübung des in dem vorhergehenden Ar- 
tikel dem Versicherten eingeräumten Rechtes nicht aus, wenn erst später erhebliche Schä- 
den entdeckt werden, welche dem Versicherten ohne sein Verschulden unbekannt geblie- 
ben waren. 
Macht der Versicherte von dem Rechte nachträglich Gebrauch, so muß der Ver- 
sicherer die bereits aufgewendeten Reparaturkosten insoweit besonders vergüten, als durch 
die Reparatur bei dem Verkaufe des Schiffes ein höherer Erlös erzielt worden ist. 
Art. 879. 
Bei Gütern, welche beschädigt in dem Bestimmungshafen ankommen, ist durch 
Vergleichung des Bruttowerthes, den sie daselbst im beschädigten Zustande wirklich haben, 
mit dem Bruttowerthe, welchen sie dort im unbeschädigten Zustande haben würden, zu
	        
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