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als der nach Artikel 879 zu ermittelnde Schaden an den Gütern Procente des Ver—
sicherungswerthes der letzteren beträgt.
Hat ein Theil der Güter den Bestimmungshafen nicht erreicht, so besteht der Scha—
den in eben so vielen Procenten des als Gewinn oder Provision versicherten Betrages,
als der Werth des in dem Bestimmungshafen nicht angelangten Theiles der Güter
Procente des Werthes aller Güter beträgt.
Wenn bei der Versicherung des imaginären Gewinnes in Ansehung des nicht an—
gelangten Theiles der Güter die Voraussetzungen des Artikels 864 vorhanden sind, so
kommt von dem Schaden der im Artikel 864 bezeichnete Ueberschuß in Abzug.
Art. 884.
Bei Bodmerei= oder Havereigeldern besteht im Falle eines partiellen Verlustes der
Schaden in dem Ausfalle, welcher darin sich gründet, daß der Gegenstand, welcher ver-
bodmet oder für welchen die Havereigelder vorgeschossen oder verausgabt sind, zur Deckung
der Bodmerei= oder Havereigelder in Folge späterer Unfälle nicht mehr genügt.
Art. 885.
Der Versicherer hat den nach den Artikeln 876 bis 884 zu berechnenden Schaden
vollständig zu vergüten, wenn zum vollen Werthe versichert war, jedoch unbeschadet der
Vorschrift des Artikels 804; war nicht zum vollen Werthe versichert, so hat er nach
Maßgabe des Artikels 796 nur einen verhältnißmäßigen Theil dieses Schadens zu
vergüten.
Sechster Abschnitt.
Bezahlung des Schadens.
Art. 886.
Der Versicherte hat, um den Ersatz eines Schadens fordern zu können, eine Scha-
densberechnung dem Versicherer mitzutheilen.
Er muß zugleich durch genügende Belege dem Versicherer darthun:
1) sein Interesse;
2) daß der versicherte Gegenstand den Gefahren der See ausgesetzt worden ist;
3) den Unfall, worauf der Anspruch gestützt wird;
4) den Schaden und dessen Umfang.
Art. 887.
Beei der Versicherung für fremde Rechnung hat außerdem der Versicherte sich darüber