Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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Ermangelung, oder, sofern deren Mitwirkung sich nicht erlangen ließ, von einer 
anderen Behörde besonders ernannt waren. 
Art. 889. 
Auch im Falle eines Rechtsstreites ist den im Artikel 888 bezeichneten Urkunden 
in der Regel und, insofern nicht besondere Umstände Bedenken erregen, Beweiskraft 
beizulegen. 
Art. 890. 
Eine Vereinbarung, wodurch der Versicherte von dem Nachweise der im Artikel 886 
erwähnten Umstände oder eines Theiles derselben befreit wird, ist gültig, jedoch unbe- 
schadet des Rechtes des Versicherers, das Gegentheil zu beweisen. 
Die bei der Versicherung von Gütern getroffene Vereinbarung, daß das Connosse- 
ment nicht zu produciren sei, befreit nur von dem Nachweise der Verladung. 
Art. 891. 
Bei der Versicherung für fremde Rechnung ist der Versicherungsnehmer ohne Bei- 
bringung einer Vollmacht des Versicherten legitimirt, über die Rechte, welche in dem 
Versicherungsvertrage für den Versicherten ausbedungen sind, zu verfügen, sowie die 
Versicherungsgelder zu erheben und einzuklagen. Diese Bestimmung gilt jedoch im Falle 
der Ertheilung einer Police nur dann, wenn der Versicherungsnehmer die Police bei- 
bringt. 
Ist die Versicherung ohne Auftrag genommen, so bedarf der Versicherungsnehmer 
zur Erhebung oder Einklagung der Versicherungsgelder der Zustimmung des Versicherten. 
Art. 892. 
Im Falle der Ertheilung einer Police hat der Versicherer die Versicherungsgelder 
dem Versicherten zu zahlen, wenn dieser die Police beibringt. 
Art. 893. 1 
Der Versicherungsnehmer ist nicht verpflichtet, die Police dem Versicherten oder 
den Gläubigern oder der Concursmasse desselben auszuliefern, bevor er wegen der gegen 
den Versicherten in Bezug auf den versicherten Gegenstand ihm zustehenden Ansprüche 
befriedigt ist. Im Falle eines Schadens kann der Versicherungsnehmer wegen dieser 
Ansprüche aus der Forderung, welche gegen den Versicherer begründet ist, und nach 
Einziehung der Versicherungsgelder aus den letzteren vorzugsweise vor dem Versicherten 
und vor dessen Gläubigern sich befriedigen.
	        
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