Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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Art. 894. 
Der Versicherer macht sich dem Versicherungsnehmer verantwortlich, wenn er, wäh- 
rend dieser noch im Besitze der Police sich befindet, durch Zahlungen, welche er dem 
Versicherten oder den Glänbigern oder der Concursmasse desselben leistet, oder durch 
Verträge, welche er mit denselben schließt, das in dem Artikel 893 bezeichnete Recht des 
Versicherungsnehmers beeinträchtigt. 
Inwiefern der Versicherer einem Dritten, welchem Rechte aus der Police einge- 
räumt sind, sich dadurch verantwortlich macht, daß er über diese Rechte Verträge schließt 
oder Versicherungsgelder zahlt, ohne die Police sich zurückgeben zu lassen oder dieselbe 
mit der erforderlichen Bemerkung zu versehen, bestimmt sich nach den Vorschriften des 
bürgerlichen Rechtes. 
Art. 895. 
Wird der Versicherer auf Zahlung der Versicherungsgelder in Anspruch genommen, 
so kann er bei der Versicherung für fremde Rechnung Forderungen, welche ihm gegen 
den Versicherungsnehmer zustehen, nicht zur Compensation bringen. 
Art. 896. 
Der Versicherte ist befugt, nicht allein die aus einem bereits eingetretenen Unfall 
ihm zustehenden, sondern auch die künftigen Entschädigungsansprüche einem Dritten ab- 
zutreten. Ist eine Police ertheilt, welche an Ordre lautet, so kann dieselbe durch 
Indossament übertragen werden; in Ansehung eines solchen Indossaments kommen die 
Vorschriften der Artikel 301, 303 und 305 zur Anwendung. Bei der Versicherung für 
fremde Rechnung ist zur Gültigkeit der ersten Uebertragung das Indossament des Ver- 
sicherungsnehmers genügend. 
Art. 897. 
Wenn nach Ablauf zweier Monate seit der Anzeige des Unfalles die Schadens- 
berechnung (Artikel 886) ohne Verschulden des Versicherten noch nicht vorgelegt, wohl 
aber durch ungefähre Ermittelung die Summe festgestellt ist, welche dem Versicherer 
mindestens zur Last fällt, so hat der letztere diese Summe in Anrechnung auf seine 
Schuld vorläufig zu zahlen, jedoch nicht vor Ablauf der etwa für die Zahlung der Ver- 
sicherungsgelder bedungenen Frist. Soll die Zahlungsfrist mit dem Zeitpunkte begin- 
nen, in welchem dem Versicherer die Schadensberechnung mitgetheilt ist, so wird dieselbe
	        
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