Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

233 
im Falle dieses Artikels von der Zeit an berechnet, in welcher dem Versicherer die vor- 
läufige Ermittelung mitgetheilt ist. 
Art. 898. 
Der Versicherer hat 
1) in Havereifällen zu den für die Rettung, Erhaltung oder Wiederherstellung der 
versicherten Sache nöthigen Ausgaben in Anrechnung auf seine später festzustel- 
lende Schuld zwei Drittel des ihm zur Last fallenden Betrages, 
2) bei Aufbringung des Schiffes oder der Güter den vollen Betrag der ihm zur 
Last fallenden Kosten des Reclameprocesses, so wie sie erforderlich werden, vor- 
zuschießen. 
Siebenter Abschnitt. 
Aufhebung der Versicherung und Rückzahlung der Prämie. 
Art. 899. 
Wird die Unternehmung, auf welche die Versicherung sich bezieht, ganz oder zum 
Theil von dem Versicherten aufgegeben, oder wird ohne sein Zuthun die versicherte Sache 
ganz oder ein Theil derselben der von dem Versicherer übernommenen Gefahr nicht 
ausgesetzt, so kann die Prämie ganz oder zu dem verhältnißmäßigen Theil bis auf eine 
dem Versicherer gebührende Vergütung zurückgefordert oder einbehalten werden (Ristorno). 
Die Vergütung (Ristornogebühr) besteht, sofern nicht ein anderer Betrag vereinbart 
oder am Orte der Versicherung üblich ist, in einem halben Procent der ganzen oder des 
entsprechenden Theiles der Versicherungssumme, wenn aber die Prämie nicht ein Procent 
der Versicherungssumme erreicht, in der Hälfte der ganzen oder des verhältnißmäßigen 
Theiles der Prämie. 
Art. 900. 
Ist die Versicherung wegen Mangels des versicherten Interesses (Artikel 782) oder 
wegen Ueberversicherung (Artikel 790) oder wegen Doppelversicherung (Artikel 792) un- 
wirksam und hat sich der Versicherungsnehmer bei dem Abschlusse des Vertrages und 
im Falle der Versicherung für fremde Rechnung auch der Versicherte bei der Ertheilung 
des Auftrages in gutem Glauben befunden, so kann die Prämie gleichfalls bis auf die 
im Artikel 899 bezeichnete Ristornogebühr zurückgefordert oder einbehalten werden. 
Art. 901. 
Die Anwendung der Artikel 899 und 900 ist dadurch nicht ausgeschlossen, daß der 
30
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.