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im Falle dieses Artikels von der Zeit an berechnet, in welcher dem Versicherer die vor-
läufige Ermittelung mitgetheilt ist.
Art. 898.
Der Versicherer hat
1) in Havereifällen zu den für die Rettung, Erhaltung oder Wiederherstellung der
versicherten Sache nöthigen Ausgaben in Anrechnung auf seine später festzustel-
lende Schuld zwei Drittel des ihm zur Last fallenden Betrages,
2) bei Aufbringung des Schiffes oder der Güter den vollen Betrag der ihm zur
Last fallenden Kosten des Reclameprocesses, so wie sie erforderlich werden, vor-
zuschießen.
Siebenter Abschnitt.
Aufhebung der Versicherung und Rückzahlung der Prämie.
Art. 899.
Wird die Unternehmung, auf welche die Versicherung sich bezieht, ganz oder zum
Theil von dem Versicherten aufgegeben, oder wird ohne sein Zuthun die versicherte Sache
ganz oder ein Theil derselben der von dem Versicherer übernommenen Gefahr nicht
ausgesetzt, so kann die Prämie ganz oder zu dem verhältnißmäßigen Theil bis auf eine
dem Versicherer gebührende Vergütung zurückgefordert oder einbehalten werden (Ristorno).
Die Vergütung (Ristornogebühr) besteht, sofern nicht ein anderer Betrag vereinbart
oder am Orte der Versicherung üblich ist, in einem halben Procent der ganzen oder des
entsprechenden Theiles der Versicherungssumme, wenn aber die Prämie nicht ein Procent
der Versicherungssumme erreicht, in der Hälfte der ganzen oder des verhältnißmäßigen
Theiles der Prämie.
Art. 900.
Ist die Versicherung wegen Mangels des versicherten Interesses (Artikel 782) oder
wegen Ueberversicherung (Artikel 790) oder wegen Doppelversicherung (Artikel 792) un-
wirksam und hat sich der Versicherungsnehmer bei dem Abschlusse des Vertrages und
im Falle der Versicherung für fremde Rechnung auch der Versicherte bei der Ertheilung
des Auftrages in gutem Glauben befunden, so kann die Prämie gleichfalls bis auf die
im Artikel 899 bezeichnete Ristornogebühr zurückgefordert oder einbehalten werden.
Art. 901.
Die Anwendung der Artikel 899 und 900 ist dadurch nicht ausgeschlossen, daß der
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