Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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Vierter Abschnitt. Umfang der Gefahr. Artikel 824—857. 
Fünfter Abschnitt. Umfang des Schadens. Artikel 858—885. 
Sechster Abschnitt. Bezahlung des Schadens. Artikel 886—898. 
Siebenter Abschnitt. Aufhebung der Versicherung und Rückzahlung der Prämie. 
Artikel 899—905. 
Zwölfter Titel. Von der Verjährung. Artikel 906—911.