Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

1) Zu 8. 8 der gedachten Ministerialverfuügung. 
Die Aufnahme der Veränderungen in die Güterbuchs-Protocolle hat nicht erst, wie 
vieß bie jetzt häuftg ver Fall war, am Schlusse ves Verwaltungsjahrs (30. Juni), sondern 
sogleich, nachdem die Veränderungen zur Kenntniß des Gemeinderaths gekommen sind, zu 
gescheben. 
Die bisherige Bestimmung, wonach den Notaren gestattet war, die durch Vermögens- 
übergaben, Erbschaftstheilungen und Heirathgutsbestellungen sich ergebenden Aenderungen 
den Gemeindebehörden zur Aufnahme in das Güterbuchs-Protocoll für das ganze Jahr 
auf einmal zu Ende des Monats Juni mitzutheilen, ist aufgehoben und es wird dagegen 
den Notaren zur Mlicht gemacht, diese Aenderungen je nach dem Abschluß des betreffenden 
Geschäfts unter Bezeichnung der bezüglichen Parzelle-Nummern zur Kenntniß der Ge- 
meindebehörde zu bringen. Die in Folge von Häuserbauten eintretenden Veränderungen 
sind nach Vollendung des Bauwesens und spätesteno bei Gelegenbeit der Einschätzung für 
das Brandversscherungscataster in das Güterbuchsprotocoll aufzunehmen. 
Die Führung des Güterbuchsprotocolls überträgt der Gemeinderath einer hiefür ge— 
eigneten, womöglich im Orte wohnenden Person. Dagegen ist die Uebertragung des Ge- 
schäfts an den Oberamtsgeometer unzulässig. 
Je auf den 15. März hat der Ortsvorsteher vem Oberamt Anzeige varüber zu ma- 
chen, wie viele Veränderungen seit dem 1. Juli des verflossenen Jahrs angefallen, über 
wie viele derselben die vorgeschriebenen Handrisse und Meßurkunden beigebracht sind und 
bei wie vielen der hienach noch nicht vermessenen Aenderungen der nach unten Punkt 4 zu 
Beibringung dieser Urkunden anberaumte Termin bereits abgelaufen ist. 
2) Zu #. 14 und 15. 
Nach Einlauf der am Schlusse von Punkt 1 erwähnten Anzeige hat das Oberamt 
vem Oberamtsgeometer wegen Beibringung der von den Betheiligten innerhalb des ihnen 
ertheilten Termins nicht vorgelegten Handrisse und Meßurkunden die geeigneten Weisungen. 
zu ertheilen und demselben diejenigen Orte zu bezeichnen, in welchen der Nachtrag ver. 
Veränderungen auf den Ergänzungskarten ibrer Erheblichkeit wegen vor dem Jahresschluß 
als zweckvienlich erscheint. Sollte sich ver Oberamtsgeometer hiebei Säumnisse zu Schul- 
den kommen lassen, so ist gegen denselben nöthigenfalls mit Orbnungsstrafen einzuschreiten 
und je nach Umständen dem Steuer-Collegium Anzeige zu erstatten. 
Insbesondere haben die Oberämter darüber zu wachen, daß die Oberamtsgeometer,
	        
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