Volltext : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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zu  beobachten,  wie  solches  auch  für  die  Eidesleistungen  von  Christen  durch  die  bezüglichen
Gesetze  und  Verordnungen,  sowie  durch  den  Gerichtsgebrauch  vorgezeichnet  ist.
8.  2.

Insbesondere  liegt  es  dem  Gericht  ob,  den  Schwörenden  vor  der  Eidesleistung  über
den  Gegenstand  und  die  Bedentung  des  Eides  zu  belehren,  sowie  nach  Umständen  zur  Gewissenhaftigkeit
  zu  ermahnen  und  vor  Meineid  und  namentlich  auch  vor  etwaigen  geheimen
Vorbehalten  bei  ver  Ablegung  des  Eids  zu  verwarnen.

Falls  ras  Gericht  es  angemessen  findet,  den  Schwörenven  noch  besonders  durch  einen
Geistlichen  seines  Glaubensbekenntnisses  über  die  Heiligkeit  des  Eides  belehren  zu  lassen,
oder  den  Geistlichen  zu  der  Eidesabnahme  selbst  beizuzieben  (Organisationsediet  vom
31.  December  1818  über  die  Rechtspflege  in  den  untern  Instanzen  S.  118,  Strafprogeß=Ordnung
  vom  22.  Juni  1843,  Art.  211,  und  Verordnung  vom  17.  Oktober  1844,  betreffend
  die  Form  der  Abnahme  von  Zeugeneiden  in  gerichtlichen  Strafsachen  §.  3);  so  ist

der  Rabbiner  des  Wohnorts  des  Schwörenden  oder  des  dem  Gerichtssitz  nächstgelegenen
Rabbinatsbezirks  um  seine  Mitwirkung  anzugehen.

g.  3.
Mit  ver  Eidesleistung  sind  die  Israeliten  an  nachstehenden  Tagen  zu  verschonen:
1)  an  den  Sabbathstagen,
2)  an  den  israelitischen  Festtagen,  nämlich
a)  den  beiden  Neujahrstagen,
b)  dem  Versöhnungstage,
-P)  dem  ersten,  zweiten,  siebenten,  achten  und  neunten  Tage  des  Laubhüttenfestes,
)  dem  ersten,  zweiten,  stebenten  und  achten  Ostertage,
e)  dem  ersten  und  dem  zweiten  Müängsttage;  sowie
3)  an  folgenden  israelitischen  Bußtagen:
a)  vom  Tage  vor  dem  ersten  israelitischen  Neujahr  bis  zum  Versöbnungstage,
  und
b)  am  Tage  der  Tempelzerstörung.
Doch  ist  in  dem  Falle  einer  dringenden  Nothwendigkeit,  welche  aber  dann  bei  der
richterlichen  Vorladung  besonders  auszudrücken  ist,  jever  Israelite  auch  an  solchen  Tagen
zu  einer  Eidesleistung  zu  erscheinen  verbunden.  (Gesetz  vom  25.  April  1828,  Art.  55).