Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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8. 4. 
Die Bestimmungen des Artikes 2 des Gesetzes vom 13. August 1864 und der gegen- 
wärtigen Verordnung finden auch auf ausländische Israeliten Anwendung, welche bei einem 
württembergischen Gerichte zu beeidigen sind. 
S. 5. 
Die Königliche Verordnung vom 25. Oktober 1832, betreffend die Vorschriften über 
das bei den Eivesleistungen der Israeliten in Rechtssachen zu beobachtende Verfahren, und 
der §. 15 der Königlichen Verordnung vom 17. Oktober 1844, betreffend die Form der 
Abnabme von Zeugeneiden in gerichtlichen Strafsachen, sind aufgehoben. 
Unser Ministerium der Justiz ist mit Vollziehung der gegenwärtigen Verordnung 
beauftragt. 
Gegeben, Stuttgart den 10. Mai 1865. 
Karl. 
Der provisorische Chef des Justiz-Departements: 
Neurath. 
II. Verfügungen der Departements. 
A)) Des Departements des Innern. 
Des Ministeriums des Innern. 
Verfügung, betreffend die Zuständigkeit der Behörden in Absicht auf die Genehmigung 
unbesteigbarer Kamine. 
In Gemäßheit einer nach Vernehmung des K. Geheimen-Raths erfolgten höchsten 
Entschließung Seiner Königlichen Majestät vom 10. d. M., wird biemit Nachstehen- 
des verfügt: 
8. 1. 
Die Ertheilung der zu der Errichtung oder Veränderung unbesteigbarer Kamine er- 
forverlichen polizeilichen Erlaubniß steht dann den Gemeinderäthen zu, wenn vie betreffen- 
den Kamine zur Ableitung des Nauchs von Feuerungen für häusliche Zwecke und von klei- 
nen Feuern in Werkstätten der Metallarbeiter, als Flaschner, Gürtler, Gold= und Silber- 
arbeiter, Zinn= und Schriftgießer und dergl. dienen und wenn nicht solche Kamine zu neuen 
Bauwesen gebören, wozu die oberamtliche Erlaubniß ohnehin nöthig ist.
	        
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