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in Gemeinden mit nicht mehr als 2000 Einwohnern von mindestens —:- 240 fl,
in Gemeinden mit mehr als 2000 und weniger als 6000 Einwohnern
von mindestens —:. 200 fl.,
in Gemeinden mit 6000 und nebr Einwohnern “ von mindestens —: 200 fl.,
anzusprechen.
Außerdem beziehen die Verweser erlevigter Schulstellen, welche zugleich einen niederen
Kirchenvienst zu versehen paben, die damit verbundenen Emolumente (vergl. Artikel 7).
Artikel 10.
An ver Stelle des Artikels 9 desselben Gesetzes und des Artikels 32 des Gesetzes
vom 29. September 1836 wird bestimmt:
Lebrgehülfen erhalten neben 7 ½/8 Centner Dinkel oder deren laufendem durchschnitt-
lichen Marktpreis, einem #beizbaren Zimmer mit dem unentbehrlichsten Mobiliar over einer
den jeweiligen Miethpreisen entsprechenden Entschädigung dafür, und neben einem halben
Klafter buchen Scheiterholz oder einem Aequivalent von einer andern Holzgattung einen Gehalt
in Gemeinden mit nicht mehr als 2000 Einwohnern von mindestens —:. 1060 fl.,
in Gemeinden mit mehr als 2000 und weniger als 6000 Einwohnern
von mindestens —:. 170 fl.,
in Gemeinden mit 6000 und mehr. Einwohnern. von mindestens. —. 180 fl.
Ob eine Verköstigung des Lehrgebülfen durch den Schulmeister eintreten soll, bleibt
in der Regel der freien Wahl derselben überlassen.
Unter besondern Umständen kann jevoch von der Aufsichtsbehörde die Verköstigung des
Lehrgehülfen durch den Schulmeister gegen eine, in Ermanglung einer gütlichen Ueberein-
kunft von ihr festzusetzende Entschädigung angeordnet werden.
Artikel 11.
Die Bestimmungen über die Lehrergehalte Artikel 5, Ziffer 1 bis 4, Artikel 6, 7,
9, 10 treten vom 1. Juli 1864 an in Wirksamkeit.
Artikel 12.
Bei Bemessung der Rubegehalte für Schulmeister werden außer den Jahren der definitiven
Anflellung als pensionsberechtigt auch diejenigen Dienstjahre eingerechnet, welche solche Lehrer seit
Zurücklegung des 30. Lebensjahres im unständigen Dienst an öffentlichen Schulen zugebracht haben.
Der Schlußsatz des Artikels 4 des Gesetzes vom 7. September 1849, betreffend die
Abänderung einiger gesetzlicher Bestimmungen über Quiescirung und Penssonirung von
Cioilstantsbienern, ist aufgepoben.