Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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Ariikel 13. 
Artikel 62, Ziffer 1 des Schulgesetzes vom 29. September 1836 wird folgender- 
maßen abgeändert: 
In die allgemeine Wittwenkasse für Schullehrer hat jeder Schulmeister bei seiner 
ersten Anstellung als solcher von dem jährlichen Dienstgehalt (Artikel 55 vesselben Gesetzes), 
bei Beförderungen oder bleibenden Gehaltsaufbesserungen aber von dem Jahresbetrag der 
erbaltenen Einkommensverbesserung den vierten Theil in vierteljährigen Raten abzugeben. 
Artikel 14. 
Artikel 65, Absatz 1 des vorgedachten Gesetzes erhält folgenden Zusatz: 
Wo eine Dienstwohnung des Lebrers nicht vorhanden ist, hat die Gemeinde, statt des 
sonst den pensionsberechtigten Hinterbliebenen des Verstorbenen zu gewährenden Fortge- 
nusses ver Wohnung, in den nächsten 45 Tagen nach dem Todestag des Schulmeisterg 
den ausgesetzten Miethzins fortzuentrichten. 
Artikel 15. 
Die in Artikel 72, Absatz 1 des Volksschulgesetzes vom 29. September 1836 vorge- 
sebene Ortsschulbehörde wird durch einen oder durch mehrere Schulmeister (vergl. Ar- 
tikel 16) und durch gewählte Mitglieder der Schulgemeinde (vergl. Artikel 17) verstärkt. 
Dieselben haben, soweit sie nicht bei einem Gegenstande persönlich betheiligt sind, 
jedesmal an den Sitzungen der Ortsschulbehörde mit vollem Stimmrecht Theil zu nehmen. 
Der Artikel 75 des Gesetzes vom 29. September 1836 ist aufgehoben. 
Die Leitung der Geschäfte in der Ortsschulbehörde steht dem ersten Geistlichen und 
dem ersten Ortsvorsteher gemeinschaftlich zu; außerdem gebührt dem weltlichen Ortsvor- 
steher die erste ordentliche, dem geistlichen Vorsteher hingegen im Falle der Stimmengleich- 
beit die entscheivende Stimme. 
Eine Ausnahme findet bei der Behandlung von Straffällen statt. Hiebei hat der 
weltliche Ortsvorsteher die Geschäftsleitung allein, und haben die Geistlichen sich der Ab. 
stimmung zu enthalten. 
Artikel 16. 
Die Zahl der in die Ortsschulbehörde berufenen Schulmeister soll niemals drei über- 
steigen. 
Sind in einer Gemeinde nicht mehr als drei Schulmeister angeslellt, so sind dieselben 
sämmtlich Mitglieder der Ortsschulbehörde. 
Beträgt ihre Zahl mehr als 3, so find zunächst diejenigen Schulmeister, welche mie
	        
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