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1) für Arbeiten im Hause
a) wenn sie im gewöhnlichen Wohnort des Oberamtsgeometers vorgenommen
* werden.. 2 fl. 30 tr.
b) wenn solche außerhalb Wohnorts besorgt werden 3 fl. —
2) für Arbeiten außer dem Hause . 3fl. 30 kr.
beträgt.
Die Anrechnung des letzteren Taggelvs ist nur bei venjenigen Geschäften zulässig,
welche nicht im Hause besorgt werden können, insbesondere also bei Aufnahmen auf dem
Felve (Ministerialverfügung vom 12. Oktober 1849, 9§. 5, 11, 12, 16, 21), während
für die im Hause zu besorgenden Geschäfte, wie namentlich für Prüfung der Handrisse
und Meßurkunden, Nachtrag der Veränderungen in den Ergänzungskarten, Anlegung der
Handriß= und Meßurkunden-Heste, Berichte und amtliche Schreiben (Ministerialverfügung
vom 12. Oktober 1849, SI§. 12—16, 17—20, 21), je nachdem diese Geschäfte im ge-
wöhnlichen Wohnort des Oberamtsgeometers oder außerbalb desselben besorgt werden, das
Taggeld für Arbeiten im Hause mit 2 fl. 30 kr. beziehungsweise 3 fl. anzurechnen ist.
Vorstehende Aenderung tritt mit dem Tag der Verkündigung gegenwärtiger Verfügung
in Wirksamkeit.
Stuttgart den 6. Juni 1865.
Neuratb. Geßler. Renner.
:B) Des Oepartements des Innern.
Des Ministeriums des Innern.
Verfügung, betreffend die Abnahme von Privateiden aus Anlaß des Gewerbeverkehrs von Württem-
" bergern mit dem Auslande.
Es ist die Frage entstanden, ob Privateide, welche diesseitige Staatsangehörige in
Folge des Gewerbeverkehrs mit dem Auslande, insbesondere zum Zwecke der Erlangung
von Erfindungspatenten in den Vereinigten Staaten von Nordamerika, ablegen wollen,
von den Oberamtsgerichten oder von den Oberämtern abzunehmen fsind.
Im Einverständniß mit dem K. Justiz-Ministerium wird hiemit verfügt, daß solche
Eidesabnahmen durch vie Oberämter zu erfolgen haben; wonach sich in vorkommenden
Fällen zu achten ist.
Stuttgart den 10. Juni 1865. Geßler.
Gedruckt bei G. Hasselbrink.
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