Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

II 
von dem Wunsche geleitet, den Handel und Verkehr zwischen Ihren Gebieten durch aus. 
gedehnte Zollbefreiungen und Zollermäßigungen, durch vereinfachte und gleichfrmige Zoll. 
behandlung und durch erleichterte Benutzung aller Verkehrs-Anstalten in umfassender Weise 
zu fördern, und in der Absicht, Ihre Zolleinnahmen zu sichern, und die allgemeine veutsche 
Zolleinigung anzubahnen, baben über die Erneuerung und entsprechende Abänderung und 
Erweiterung des zwischen ihnen bestehenden Handels= und Zoll-Vertrages vom 19. Februar 
1853 Unterhandlungen eröffnen lassen und zu diesem Zwecke zu Bevollmächtigten ernannt: 
Seine Majestät der König von Preußen: 
Allerhöchst Ihren Ministerial-Direktor Alerander Mar Philipsborn 
und 
Allerhöchst Ihren Geheimen Ober-Finanz-Rath Gustav Hasselbach, 
Seine Majestät der König von Bayern: 
Allerhöchst Jhren Ministerial-Rath Moritz von Reichert 
und 
Seine Majestät der König von Sachsen: 
Allerhöchst Ihren Geheimen Finanz-Rath Julius Hans von Thümmelj; 
und 
Seine Majestät der Kaiser von Oesterreich: 
Allerhöchst Ihren Wirklichen Geheimen Nath und Vorstand der Ministerial-Sektion 
für die indirekten Abgaben Dr. Carl Freiberrn von Hock, 
welche, nach geschebener Mittheilung und gegenseitiger Anerkennung ihrer Vollmachten, den 
folgenden Handels= und Zollvertrag vereinbart und abgeschlossen haben: 
Artikel 1. 
Die vertragenden Tbeile verpflichten sich, den gegenseitigen Verkehr zwischen ipren 
Landen durch keinerlei Einfuhr-, Ausfuhr= oder Durchfuhrverbote zu hemmen. 
Ausnahmen hiervon dürfen nur Statt finden: 
a. bei Taback, Salz, Schießpulver, Spielkarten und Kalendern; 
b. aus Gesundheits-Polizei-Rücksichten; 
. in Beziehung auf Kriegsbedürfnisse unter außerordentlichen Umständen. 
Artikel 2. 
Hinsichtlich des Betrages, ver Sicherung und der Erhebung der Eingangs= und Aus- 
gangs-Abgaben, sowie hinsichtlich der Durchfuhr dürfen von keinem der beiden vertragenden
	        
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