II
von dem Wunsche geleitet, den Handel und Verkehr zwischen Ihren Gebieten durch aus.
gedehnte Zollbefreiungen und Zollermäßigungen, durch vereinfachte und gleichfrmige Zoll.
behandlung und durch erleichterte Benutzung aller Verkehrs-Anstalten in umfassender Weise
zu fördern, und in der Absicht, Ihre Zolleinnahmen zu sichern, und die allgemeine veutsche
Zolleinigung anzubahnen, baben über die Erneuerung und entsprechende Abänderung und
Erweiterung des zwischen ihnen bestehenden Handels= und Zoll-Vertrages vom 19. Februar
1853 Unterhandlungen eröffnen lassen und zu diesem Zwecke zu Bevollmächtigten ernannt:
Seine Majestät der König von Preußen:
Allerhöchst Ihren Ministerial-Direktor Alerander Mar Philipsborn
und
Allerhöchst Ihren Geheimen Ober-Finanz-Rath Gustav Hasselbach,
Seine Majestät der König von Bayern:
Allerhöchst Jhren Ministerial-Rath Moritz von Reichert
und
Seine Majestät der König von Sachsen:
Allerhöchst Ihren Geheimen Finanz-Rath Julius Hans von Thümmelj;
und
Seine Majestät der Kaiser von Oesterreich:
Allerhöchst Ihren Wirklichen Geheimen Nath und Vorstand der Ministerial-Sektion
für die indirekten Abgaben Dr. Carl Freiberrn von Hock,
welche, nach geschebener Mittheilung und gegenseitiger Anerkennung ihrer Vollmachten, den
folgenden Handels= und Zollvertrag vereinbart und abgeschlossen haben:
Artikel 1.
Die vertragenden Tbeile verpflichten sich, den gegenseitigen Verkehr zwischen ipren
Landen durch keinerlei Einfuhr-, Ausfuhr= oder Durchfuhrverbote zu hemmen.
Ausnahmen hiervon dürfen nur Statt finden:
a. bei Taback, Salz, Schießpulver, Spielkarten und Kalendern;
b. aus Gesundheits-Polizei-Rücksichten;
. in Beziehung auf Kriegsbedürfnisse unter außerordentlichen Umständen.
Artikel 2.
Hinsichtlich des Betrages, ver Sicherung und der Erhebung der Eingangs= und Aus-
gangs-Abgaben, sowie hinsichtlich der Durchfuhr dürfen von keinem der beiden vertragenden