Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

II 
Theile dritte Staaten günstiger als der andere vertragende Theil behandelt werden. Jede 
dritten Staaten in diesen Beziehungen eingeräumte Begünstigung ist daher ohne Gegen- 
leistung dem andern vertragenden Theile gleichzeitig einzuräumen. 
Ausgenommen hiervon sind nur diejenigen Begünstigungen, welche die mit einem der 
vertragenden Theile jetzt oder künftig zollvereinten Staaten genießen, sowie solche Begün- 
stigungen, welche anderen Staaten durch bestehende Verträge zugestanden sind und aus- 
drücklich von der Anwendung obiger Bestimmung ausgeschlossen werden. Diese Begünsti- 
gungen können denselben Staaten für die nämlichen Gegenstände in nicht höherem Maße 
auch nach Ablauf vieser Verträge zugestanden werden. 
Artikel 3. 
Die vertragenden Theile wollen vom 1. Juli 1865 an gegenseitige Verkehrs-Erleich- 
terungen auf Grundlage des freien Eingangs roher Natur-Erzeugnisse und des gegen 
ermäßigte Zollsätze zu gestattenden Eingangs gewerblicher Erzeugnisse ibrer Länder eintreten 
lassen. 
Demgemäß sind sie übereingekommen, daß bei dem unmittelbaren Uebergang aus dem 
freien Verkehr im Gebiete des einen in das Gebiet des andern Theils in Oesterreich von 
den in der Anlage A und im Zollvereine von den in der Anlage B bezeichneten Waaren 
keine, beziehungsweise keine böheren, als die in diesen Anlagen bestimmten Eingangs-Ab- 
gaben erboben werden sollen. 
Artikel 4. 
Wenn während der Dauer des gegenwärtigen Vertrages in dem Gebiete des einen 
oder des andern der vertragenden Theile Erhöhungen der allgemeinen tarifmäßigen Ein- 
gangszölle gegen den vom 1. Juli 1865 an gültigen Tarif eintreten sollten, so bleiben diese 
auf die in den Anlagen A und B vereinbarten Zollsätze und Zollbefreiungen ohne Einfluß. 
Wenn aber einer der vertragenden Theile für eine von den in den Anlagen A und 
B genannten Waaren eine Ermäßigung seines vom 1. Juli 1865 an gültigen allgemeinen 
Zolltarifs, sei es allgemein oder für gewisse Grenzstrecken oder Zollämter, eintreten lassen 
will, so liegt ihm ob, dem andern Theile von dieser Ermäßigung mindestens drei Monate 
vor deren Eintreten Nachricht zu geben, und es bleibt alsdann, vorbehaltlich anderweiter 
Verständigung, dem andern Theile freigestellt, diese Waare nur gegen Beibringung von 
Ursprungszeugnissen zollfrei, beziehungsweise gegen den verabredeten Zoll zuzulassen. Wer
	        
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