Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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lichen Bezettelung begleitet seyn, welche ergiebt, daß und wie sie am Versendungs. 
ort unter amtlichen Verschluß gesetzt worden sind. 
b. Dieser Verschluß muß bei der Prüfung als unverletzt und sichernd befunden werden. 
c. Die Deklaration muß vorschriftsmäßig und dergestalt erfolgen, daß wegen mangel- 
baster Anmelvung die spezielle Reviston nicht erforderlich wird, und es darf zum 
Verdacht eines beabsichtigten Unterschleifes überhaupt keine Veranlassung vorliegen. 
Läßt sich ohne Abladung der Waaren die vollständige Ueberzeugung gewinnen, daß der in 
dem andern Staate angelegte Verschluß unverletzt und sichernd sei, so kann auch die Ab. 
ladung und Verwiegung der Waaren unterbleiben. 
2. Soweit an einzelnen Orten im Gebiete des Zollvereins ein Bedürfniß sich geltenr. 
macht, soll auf besonderes Ansuchen auch Waarenführern die Benutzung der öffentlichen 
Niederlage gestattet werden. Die gleiche Begünstigung wird Oesterreichischer Seits zuge- 
standen. 
Die Verständigung über die vorzuschreibenden Maßgaben, sowie über die Orte, an 
denen die Bewilligung Statt finden soll, bleibt ven im Artikel 23. gedachten Verbandlun. 
gen vorbehalten. 
9. Zu Artikel 8. des Vertrages. 
1. Die bestehenden Zusammenlegungen von gegenöberliegenden Grenzzollämtern blei. 
ben aufrecht. Doch steht jedem ver betbeiligten Staaten frei, eine solche Zusammenlegung 
gegen vorherige sechsmonatliche Kündigung zurückzuziehen. « 
Neue Zusammenlegungen bleiben der Verständigung zwischen Oesterreich und den be. 
theiligten Zollvereins-Staaten vorbehalten. 
2. Zur weiteren Erleichterung des Verkehrs werden die Abfertigungs-Befugnisse der 
gegenüberliegenden Grenzzollämter thunlichst in Uebereinstimmung gebracht werden. Die 
Ausführung bleibt den im Artikel 23. des Vertrages gedachten Verhandlungen vorbehalten. 
3. Hinsichtlich der Stellung und der Amtsbefugnisse der auf das Gebiet des anderen 
Theiles verlegten Grenzzollämter hat man sich über folgende Grundsätze geeinigt: 
a. Ein auf das jenseitige Gebiet verlegtes, früher auf dem Gebiete des Staates, 
welchem es angebört, aufgestellt gewesenes Zollamt behält den Namen des früberen 
Standortes, welchem jedoch sein neuer Standort beigefügt wird. Die auf ienseiti— 
gem Gebiete neu errichteten Aemter erhalten den Namen ihres Standorts.
	        
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