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. Die Schlagbäume erhalten die Landesfarben des Territoriums, auf welchem sie
stehen; das Amtsschild wird mit den Farben und Wappen des Landes, welchem
das Amt angehört, versehen.
Die Aufrechthaltung der Hausordnung liegt dem Vorsteher des Territorialamtes ob.
Die Regierung des Territorialstaates hat dafür zu sorgen, daß die auf ibr Gebiet
übersetzten Beamten in Betreibung ihrer zollamtlichen Geschäfte nicht gestört wer-
den, und daß namentlich die Sicherheit ihrer Dienstpapiere und Gelder keinem An-
stand unterliege.
Die beiderseitigen Zoll- und Steuerbeamten und Angestellten, welche sich aus irgend
einer im Vertrage vorgesehenen Veranlassung in der vorschriftsmäßigen Dienstuni-
form in den gegenüberliegenden Staat begeben, sind dort von dem für Rechnung
des Staates zu erhebenden Wege-, Brücken= und Fährgelde, ebenso wie die eigenen
Beamten und Angestellten, befreit. Dagegen haben sie die Befreiung von derglei-
chen Kommunikations-Abgaben, deren Erhebung Gesellschaften, Korporationen, Ge-
meinden oder einzelnen Privatpersonen zusteht, nur in so weit zu beanspruchen, als
sie nach dem bestebenden Tarif begründet erscheint.
Es wird ausprücklich anerkannt, vaß durch die Zusammenlegung der gegenüberlie-
genden Zollämter wohl eine thunliche Gleichzeitigkeit der beiderseitigen Amtshand=
lungen, keinesweges aber eine Abfertigungs-Gemeinschaft beabsichtigt sei, daß dem-
nach jedes der beiden Aemter nur die ihm als Ein= oder Ausgangs-Amt seines
Staates obliegenden Funktionen zu vollzieben, an den gleichen Funktionen des an-
deren Amtes sich aber nicht zu betbeiligen habe.
. Die zwischen Oesterreich und Preußen beziehungsweise Bayern und Sachsen ge-
troffenen Verabredungen:
zur Regelung der Verhältnisse der Beamten und Angestellten der auf d das Ge-
biet des Nachbarstaates verlegten Zollämter,
über die Unterbringung der auf das Gebiet des einen Staates verlegten Aemter
des anderen Staates und die bierfür anzurechnenden Miethszinse,
über die Kosten der Reinigung und Heizung der zusammengelegten Aemter,
über die Errichtung, Erhaltung, Beleuchtung, das Schließen und Oeffnen der
Schlagbäume bei den zusammengelegten Aemtern,
über die Portofreiheit für Briefe und Fahrpostsenhungen beim amtlichen Ver-
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