Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

LXI 
3. Man ist darüber einverstanden, daß durch die im dritten Alinea des Artikel 17. 
und die vorstehend unter 2. vereinbarte Befreiung der auf Eisenbahnen transieirenden Gü- 
ter und Postsendungen von der zollamtlichen Revisson, die Ausführung einer solchen Revi- 
sion nicht ausgeschlossen sein soll, wenn Anzeigen oder begründete Vermuthungen einer beab- 
sichtigten Zollübertretung vorliegen. 
13. Zu Artikel 17. des Vertrages. 
1. Bei den im Artikel 23. vorgesehenen Verhandlungen wird man sich über die in 
Betreff der Zollabfertigung beim gegenseitigen Verkehr auf den Eisenbahnen zu treffenden 
näheren Bestimmungen sowie wegen übereinstimmender Vorschriften hinsschtlich des Schiffs-= 
verschlusses verständigen. 
2. Den im Artikel 23. vorgesebenen Verbandlungen bleibt ferner die Erwägung der 
Frage vorbehalten, inwieweit es zulässig sein möchte, die für die zollamtliche Abfertigung 
beim gegenseitigen Verkehr auf den Eisenbabnen vereinbarten Erleichterungen auf den un- 
mittelbaren Uebergang von der Eisenbahn auf die Wasserstraße und umgekehrt auszudehnen. 
3. Man war darüber einverstanden, daß, wo auf einzelnen den Zollverein mit Oester- 
reich verbindenden Eisenbabnen weitere als die im Artikel 17. und vorstehend unter Nr. 
12. Ziffer 1. und 2. verabredeten Erleichterungen im Sinne der Bestimmungen dieses Ver- 
trages zulässig erscheinen, die Verständigung über die dazu erforderlichen Einrichtungen 
zwischen Oesterreich und dem betheiligten Zollvereinsstaate erfolgen könne, soweit jene Er- 
leichterungen mit den im Zollvereine bestebenden Verabredungen vereinbar sind. 
14. Zu Artikel 18. des Vertrages. 
In Beziehung auf die Ausführung der im zweiten, dritten und vierten Alinea des 
Artikels 18. getroffenen Vereinbarung bat man sich über Folgendes verständigt: 
1. Der im zweiten Alinea des Artikels ausgesprochene Grundsatz der völlig gleichen 
Besteuerung der Untertbanen des andern Theils, welche Gewerbe oder Handel treiben, mit 
den eigenen Untertbanen soll auch in Ansehung der Zunft= oder sonstigen Lokal-Statuten, 
wo solche noch bestehen, zur Anwendung kommen. Seine Verwirklichung im einzelnen 
Falle setzt jedoch die Erfüllung derjenigen Vorbedingungen für die Berechtigung zum Ge- 
werbebetriebe voraus, welche die Gesetze eines jeden der vertragenden Theile vorschreiben. 
2. Vem 1. Januar 1866 ab sollen diejenigen Gewerbetreibenden, welche in dem Ge- 
biete des andern vertragenden Theils Waarenankäufe machen oder Waarenbestellungen
	        
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