Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

LXII 
suchen wollen, biezu abgabenfrei auf Grund von Gewerbe-Legitimationskarten zugelassen 
werden, welche von den Behörden des Heimathlandes ausgefertigt sind. 
Die Ausfertigung dieser Karten soll nach dem unter A. anliegenden Muster erfolgen. 
Sie geschieht durch viejenigen Behörden, denen die Ertheilung von Paßkarten nach 
den gegenwärtig bestebenden Uebereinkünften übertragen ist. Jedem vertragenden Staate 
bleibt vorbehalten, nach Befinden eine mäßige Gebühr für die Ausfertigung zu erheben. 
Zur Vermeidung von Verwecholungen und Verfälschungen sollen vie für alle Zoll- 
vereinsstaaten und Oesterreich gleichmäßig berzustellenden Karten nach Format und Farbe 
von den Paßkarten sich unterscheiven, in jedem Jahre eine verschiedene Farbe tragen, in 
einem Format hergestellt werden, welches die bequeme Mitführung in der Tasche möglich 
macht, und in der Ueberschrift in gleicher Weise, wie die Paßkarten, mit einem Stempel 
versehen werden, welcher das Wappen und den Namen des Staates, in welchem die Aus- 
fertigung erfolgte, ersichtlich macht. 
Jedem Gewerbetreibenden, welchem eine Gewerbe-tegiti te ertheilt wird, 
soll von der betreffenden Behörde eine Zusammenstellung derjenigen Vorschriften ausge- 
händigt werden, welche von den betheiligten Gewerbetreibenden außer den in Bezug auf 
den Ankauf und Verkauf einzelner Waarenartikel etwa bestehenden Beschränkungen in dem 
Gebiete des andern vertragenden Theils zu beachten sind. Die gegenseitige Mittbeilung 
dieser Vorschriften wird bei den im Artikel 23. des Vertrages vorgesebenen Verhandlun- 
gen erfolgen. 
Die betreffenden Gewerbetreibenden oder die in ihrem Dienste stehenden Reisenden 
dürfen keine Waaren zum Verkauf mil sich führen, jedoch wird vom 1. Januar 1866 ab 
denjenigen von ihnen, welche Waaren-Ankäufe machen, gestattet werden, die aufgekauften 
Waaren nach dem Bestimmungsorte mitzunehmen. 
Es werden übrigens gegenseitig nur solche Handelsreisende abgabenfrei zugelassen, 
welche entweder für ihre eigene Rechnung oder für Rechnung Eines Hauses, in dessen 
Diensten sie als Handlungskommis steben, Geschäfte machen wollen. Die etwaige Aus- 
vehnung der Abgabenfreibeit auf solche Handelsreisende, welche für Rechnung mebrerer 
Häuser Geschäfte machen, bleibt der Verständigung zwischen Oesterreich und den einzelnen 
Zollvereinsstaaten vorbehalten. 
Bis zum 1. Januar 1866 bleiben die Bestimmungen unter Nr. 11. Ziffer 2. des 
Schlußprotokolls zum Handels= und Zollvertrage vom 19. Februar 1853 in Krast. 
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