Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

LXIII 
3. Was den Meß und Marktverkehr anlangt, so sind, nach dem vierten Alinea des 
Artikels, die Unterthanen des andern vertragenden Theils sowohl hinsichtlich des Rechts 
zum Bezieben der Messen und Märkte als auch hinsichtlich der von dem Meß= und Markt- 
verkehr zu entrichtenden Abgaben den eigenen Unterthanen völlig gleichgestellt. Ueber vie 
Form der Legitimation, welche von den Unterthanen des andern Theils, die dieser Be- 
Jünstigung theilhaftig werden wollen, beizubringen ist, hat man sich nach Inhalt ver Anlage 
B. verständigt. Zur Ausstellung dieser Legitimation sollen die oben unter 2. genannten 
Behörden ebenfalls befugt sein. 
15. Zu Artikel 19. und 20. des Vertrages. 
Unter Konsuln sind alle mit Konsulargeschäften Beauftragte verstanden. 
Jeder der vertragenden Theile, dessen Angehörigen der Konsul des anderen Theiles 
nach Maßgabe des Artikels 20. Schutz und Beistand gewährt hat, ist verpflichtet, die da- 
durch erwachsenen Auslagen und Kosten nach denselben Grundsätzen zu erstatten, wie dies 
von dem Staate,, welcher den Konsul bestellt hat, rücksichtlich seiner eigenen Angebörigen 
geschehen würde. 
16. Zu Artikel 21. des Vertrages. 
1. In Beziehung auf die Bestimmung im Alinea 1 des Artikels 21. war man zunächst 
darüber einverstanden, daß, wenn man auch Beamte, welche nach vorberiger desfallsiger 
Verständigung Oesterreich an Zollverwaltungsstellen der Zollvereinsstaaten und diese an 
Jollverwaltungsstellen Oesterreichs zur Kenntnißnahme von deren Geschäftsbehandlung be- 
züglich des Zollwesens und der Grenzbewachung absenden möchten, beiderseits mit aller 
Nücksicht aufnehmen und ihnen Gelegenheit zur Erfüllung ihres Auftrages bereitwillig ge- 
währen werde, voch unter den Zollstellen, an welche Beamte zu dem gedachten Zwecke zu 
senden, die vertragenden Theile sich gegenseitig das Recht zugestanden haben, die Zoll- 
direktivbehörden — in Oesterreich die Finanz-Landesdirektionen, im Zollverein die Zoll- 
direktionen — nicht mit begriffen, sondern darunter nur die Bezirksbehörden — in Oester- 
reich die Finanz-Bezirksvirektionen, Finanzintendanzen, Finanzinspektoren, im Zollverein die 
Hauptämter — mit den ihnen untergeordneten Lokal-Zollbehörden verstanden sind. 
Ebenso war man darüber einverstanden, daß zwar jeder Regierung die Auswahl der 
Zollstellen des anderen Zollgebietes, an welche sie Beamte zu dem vertragsmäßig bezeich- 
neten Zwecke senden will, überlassen bleibe, daß es aber erforderlich sei, die betheiligte
	        
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