Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

LXIV 
Regierung jedesmal vorher von der Person des zu entsendenden Beamten und von den 
Zollstellen zu benachrichtigen, an welche verselbe gesendet werden soll. 
2. Bezüglich der Verabredung im Alinea 2. des Artikels 21. verständigte man sich 
dabin, daß alle beim Centralbüreau des Zollvereins aufgestellten und durch den Druck ver- 
vielfältigten statistischen Nachweise durch die Preußische Regierung, und die außerdem 
in den einzelnen Zollvereinsstaaten aufgestellten und durch den Druck vervielfältigten stati- 
stischen Nachweise durch die betreffenden Regierungen unmittelbar der Oesterreichischen 
Regierung mitgetheilt werden, und daß letztere ihre durch den Druck vervielfältigten stati- 
stischen Nachweise sämmtlichen Zollvereins-Regierungen zusenven wird. 
Eine gleiche gegenseitige Mittheilung wird binsichtlich der über die Register= und Rech- 
nungsführung bei den beiderseitigen Zollstellen, sowie hinsichtlich der über die Zollverwal. 
tung und in Bezug auf den gegenwärtigen Vertrag erlassenen Regulative und allgemeinen 
Verfügungen erfolgen, soweit dieselben in Oesterreich, beziehungsweise in den einzelnen Zoll- 
vereinsstaaten durch besondere Verordnungsblätter publicirt worden sind. 
3. Es steht jever Zollvereins-Regierung das Recht zu, zu den in Artikel 21. bezeich. 
neten Zwecken Beamte an Oesterreichische Zollstellen zu senden. 
17. Zu Artikel 22. des Vertrages. 
Die einzelnen Landestheile, welche zur Zeit vom beiderseitigen Zollgebiete ausge- 
schlossen sind und in denen deshalb für die Dauer des Ausschlusses die Verabredungen 
unter 3. bis 10. des gegenwärtigen Schlußprotokolls keine Anwendung finden, sind 
1I. in Oesterreich: 
1. die Hanvelsstadt Brody in Galizien, 
2. die Freihäfen Triest, Venedig, Fiume (mit dem Lazareth Martinschizza), Buccari, 
Porto-Ré, Zengg und Carlopago, alle diese Seehäfen mit den dazu gehörigen goll- 
freien Umkreisen, 
3. die Markgrafschaft Istrien mit den guarnerischen Inseln, 
. das Koönigreich Dalmatien, 
5. die Gemeinde Jungholz in Tyrol. 
II. im Zollverein: 
a. in Preußen: 
Die Ortschaften Drenikow, Porep und Succow, sowie die Kolonie und das Erb# 
pachtsvorwerk Groß-Menow im Regierungs-Bezirk Potsdam; die Rittergüter und Derfer 
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