Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

Formular B. 
Dem N. N., welcher mit seinen Fabrikaten (Produkten) die Messen und Jahrmärkte in 
(Oesterreich, Zollverein, Preussen u. s. w.) zu besuchen beabsschtigt, wird Behufs sei- 
ner Legitimation bei den zuständigen Behörden hierdurch bezeugt, daß er zu N. wohnhaft 
sei und die seinem Gewerbe enesprechenden gesetzlichen Steuern und Abgaben zu ent- 
richten habe. 
Gegenwärtiges Zeugniß ist gültig für den Zeitraum von Monaten. 
(Ort, Datum, Unterschrift und Stempel der ausstellenden Behörde). 
Personal-Beschreibung und Unterschrift des Gewerbetreibenden.
	        
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