Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

XIX 
daselbst verabredeten Maximalsätze nicht überschreiten dürfen. Ausnahmen hiervon sollen 
nur insoweit zulässig sein, als einzelne Kommunen oder Korporationen schon gegenwärtig 
eine höbere Abgabe erbeben, welchen Falls letztere fortbestehen kann. 
Sollten in einem oder dem anderen Orte auch noch von anderen, als den vorstehend 
genannten Gegenständen, Abgaben erhoben werden, so soll vie Erbebung ver letzteren zwar 
einstweilen fortbestehen können, die betreffenden Regierungen werden es sich jevoch angelegen sein 
lassen, solche Abgaben bei der ersten passenden Gelegenheit zu beseitigen. Ueber den Er- 
folg der diesfälligen Bemühungen wird den übrigen Vereins-Regierungen auf den jährlichen 
General-Konferenzen von Zeit zu Zeit Mittheilung gemacht werden. 
Vom Taback dürfen Abgaben für Rechnung von Kommunen oder Korporationen überall 
nicht erhoben werden. 
Abgaben für Rechnung von Kommunen oder Korporationen dürfen bei dem Ueber- 
gange der besteuerten Gegenstände nach anderen Vereinsstaaten, gleich den Staatssteuern, 
ganz oder theilweise zurückerstattet werden, soweit eine solche Vergütung bei dem Ueber- 
gange der besteuerten Gegenstände nach anderen Orten desselben Landes stattfindet. 
8. 8. 
Die Regierungen der Vereinsstaaten werden sich gegenseitig: 
a) von allen in der Folge eintretenden Veränderungen ihrer Gesetze und Verordnungen 
über die im 8. 2. dieses Artikels bezeichneten Staatssteuern, sowie von den Gesetzen 
und Verordnungen über neu einzuführende Steuern, 
b) hinsichtlich der Kommunal= 2c. Abgaben aber darüber, in welchen Orten, von welchen 
Kommunen oder Korporationen, von welchen Gegenständen, in welchem Betrage und 
auf welche Weise dieselben erhoben werden, 
vollständige Mittheilung machen. · 
Artikel 12. 
Ueber die Besteuerung des im Umfange des Vereins aus Rüben bereiteten Zuckers 
ist unter den kontrahirenden Staaten die anliegende besondere Uebereinkunft getroffen wor- 
den, welche einen Bestandtheil des gegenwärtigen Vertrages bilden und ganz so angesehen 
werden soll, als wenn sie in diesen selbst aufgenommen wäre. 
Die kontrahirenden Regierungen sind ferner dahin einverstanden, daß, wenn die 
Fabrikation von Zucker oder Syrup aus anderen inländischen Erzeugnissen, als aus Rüben, 
z. B. aus Stärke, im Zollvereine einen erheblichen Umfang gewinnen sollte, diese Fabri-
	        
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