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daselbst verabredeten Maximalsätze nicht überschreiten dürfen. Ausnahmen hiervon sollen
nur insoweit zulässig sein, als einzelne Kommunen oder Korporationen schon gegenwärtig
eine höbere Abgabe erbeben, welchen Falls letztere fortbestehen kann.
Sollten in einem oder dem anderen Orte auch noch von anderen, als den vorstehend
genannten Gegenständen, Abgaben erhoben werden, so soll vie Erbebung ver letzteren zwar
einstweilen fortbestehen können, die betreffenden Regierungen werden es sich jevoch angelegen sein
lassen, solche Abgaben bei der ersten passenden Gelegenheit zu beseitigen. Ueber den Er-
folg der diesfälligen Bemühungen wird den übrigen Vereins-Regierungen auf den jährlichen
General-Konferenzen von Zeit zu Zeit Mittheilung gemacht werden.
Vom Taback dürfen Abgaben für Rechnung von Kommunen oder Korporationen überall
nicht erhoben werden.
Abgaben für Rechnung von Kommunen oder Korporationen dürfen bei dem Ueber-
gange der besteuerten Gegenstände nach anderen Vereinsstaaten, gleich den Staatssteuern,
ganz oder theilweise zurückerstattet werden, soweit eine solche Vergütung bei dem Ueber-
gange der besteuerten Gegenstände nach anderen Orten desselben Landes stattfindet.
8. 8.
Die Regierungen der Vereinsstaaten werden sich gegenseitig:
a) von allen in der Folge eintretenden Veränderungen ihrer Gesetze und Verordnungen
über die im 8. 2. dieses Artikels bezeichneten Staatssteuern, sowie von den Gesetzen
und Verordnungen über neu einzuführende Steuern,
b) hinsichtlich der Kommunal= 2c. Abgaben aber darüber, in welchen Orten, von welchen
Kommunen oder Korporationen, von welchen Gegenständen, in welchem Betrage und
auf welche Weise dieselben erhoben werden,
vollständige Mittheilung machen. ·
Artikel 12.
Ueber die Besteuerung des im Umfange des Vereins aus Rüben bereiteten Zuckers
ist unter den kontrahirenden Staaten die anliegende besondere Uebereinkunft getroffen wor-
den, welche einen Bestandtheil des gegenwärtigen Vertrages bilden und ganz so angesehen
werden soll, als wenn sie in diesen selbst aufgenommen wäre.
Die kontrahirenden Regierungen sind ferner dahin einverstanden, daß, wenn die
Fabrikation von Zucker oder Syrup aus anderen inländischen Erzeugnissen, als aus Rüben,
z. B. aus Stärke, im Zollvereine einen erheblichen Umfang gewinnen sollte, diese Fabri-