Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

Schluß-Protokoll. 
Verhandelt Berlin, den 16. Mai 1865. 
Die Unterzeichneten vereinigten sich heute, um den in Vollmacht ihrer hohen Kom- 
mittenten vereinbarten Vertrag über die Fortdauer des Zoll= und Hanvels-Vereins nach 
nochmaliger gemeinschaftlicher Durchlesung zu unterzeichnen, bei welcher Gelegenheit noch 
folgende, der Schluß-Verhandlung vorbehaltene Erklärungen, Verabredungen und erläuternde 
Bemerkungen in gegenwärtiges Schluß-Protokoll niedergelegt wurden. 
1. Zum Artikel 1. des Vertrages. 
Die Verabredung, welche im Artikel 1. des Vertrages über die fernere Wirksamkeit 
der daselbst genannten Verträge getroffen ist, soll auch auf diejenigen näheren Bestimmungen 
und Abreden, welche in den zu jedem dieser Verträge gehörigen Protokollen entbalten sind, 
sowie überhaupt auf alle in Folge der Zollvereinigungs-Verträge zum Vollzuge derselben 
und zur weiteren inneren Ausbildung des Vereins getreffenen Vereinbarungen Anwendung 
finden. 
2. Zum Artikel 3. des Vertrages. 
(Fällt, als in zwischen gegenstandslos geworden, weg). 
3. Zum Artikel 4. des Vertrages. 
Man ist übereingekommen, daß, als Ausnahme von dem, bei Ausführung der Vor- 
schrift im §. 43. des Zollgesetzes seither befolgten Grundsatze, Roheisen und altes Bruch- 
eisen, welches für die gegenwärtig im Herzogthum Olvenburg bestehenden Eisengießereien, 
Hammerwerke und Walzwerke zur Verarbeitung mit der Bestimmung eingebt, die daraus 
gefertigten Waaren in das Ausland auszuführen oder für den Bau von Seeschiffen zu ver- 
wenden, unter den in der Anlage A. näher bezeichneten Bedingungen und Kontrolen, bis 
auf Höhe von zusammen 25,000 Zirn. im Jahre, auf Vereins-Rechnung gollfrei abgelassen 
werden kann.
	        
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