Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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stehenden Staaten geleistet werden können, nur entweder in Vereinsthalern (Artikel 8. des 
Münzvertrages vom 24. Januar 1857), oder in ganzen Thaler= oder Gulvenstücken, nicht 
aber in Theilstücken des Thalers oder Guldens geleistet werden sollen; auch daß 
b! die bei den Zollkassen solcher Vereinsstaaten, welche nach Gulden rechnen, ein- 
gegangenen Theilstücke des Thalers, sowie umgekehrt die bei den Zollkassen der Staaten, 
die nach Thalern rechnen, eingegangenen Theilstücke des Guldens, sofern ver empfangende 
Staat sich derselben nicht durch die aus ver Abrechnung sich ergebenden Herauszahlungen 
entledigen kann, auf Verlangen bei der nächstgelegenen landesherrlichen Kasse des Vereins- 
staates, dessen Stempel sle tragen, gegen ganze Thaler= und resp. Guldenstücke ausgewech- 
selt werden sollen, ohne daß jedoch dem Staate, welcher die Auswechselung übernimmt, 
anderweite Unkosten hieraus erwachsen dürfen. 
c) Da endlich die wörtliche Ausführung vieser Bestimmungen für die freie Stadt 
Frankfurt um deswillen Schwierigkeiten sinden könnte, weil der größere Theil der dort 
aufkommenden Zollgefälle zur Befriedigung anverer Vereinsstaaten verwendet werden muß: 
so wird bei den von dort aus zu leistenden Zahlungen wenigstens nach Möglichkeit dahin 
gesehen werden, die Zahlungen an die nach Gulden rechnenden Vereinsstaaten in Gulden 
und Theilstücken des Guldens, und an die nach Thalern rechnenden Staaten in Thalern 
und Theilstücken ves Thalers leisten zu lassen; wie sich denn auch die Königlich Preußische 
Regierung verpflichtet, die in Frankfurt eingezahlten Preußischen Thaler-Theilstücke auf 
Verlangen bei der Regierungs Hauptkasse in Coblenz gegen ganze Thaler auszuwechseln; 
so jedoch, daß ihr wegen des Transports des Geldes nach Coblenz und zurück keinerlei 
Kosten zur Last gestellt werden dürfen. 
15. Zum Artikel 30. des Vertrages. 
Mit Rücksicht auf das besonders ungünstige Verhältniß, welches zwischen der Länge 
der Zollgrenze des Herzogthums Olvenburg auf der einen und dem Flächeninbalte, sowie 
der Bevölkerung vesselben auf ver anderen Seite obwaltet, hat man ssch darüber verstän- 
vdigt, daß Oldenburg ausnahmsweise ein Zuschuß zu seiner Bauschsumme, und zwar auf 
Höhe von 4500 Thalern vom Jahre 1866 ab gewährt werde. 
16. Zum Artikel 32. des Vertrages. 
Als Grundlage der in diesem Artikel erwähnten Instruktion, welche das Geschäfts- 
Verhältniß ver an vie Zolldirektionen anderer Vereinsstaaten abzuordnenden Bevollmäch= 
tigten näber bestimmen soll, ist verabredet worden, daß ein solcher Bevollmächtigter va,
	        
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