Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

XLVIII 
lage-Conto abgeschriebenen Menge entspricht. Ist die letztere Menge größer als 
die erstere, so kommt die Differenz bei dem nächsten Quartal-Abschlusse zur An- 
rechnung. 
7. Lager-Revisionen finden ganz nach dem Ermessen der Zollverwaltung statt, jeven- 
falls aber wird mindestens einmal im Jahre eine Revision der ganzen Niederlage 
vorgenommen. 
8. Die Fabrikanten haben der Zollverwaltung auf Verlangen vurch Vorlegung ibrer 
Bücher oder Papiere Ueberzeugung davon zu gewähren, wessen Bestellungen sie 
ausführen, sowie ob und in welchem Umfange sie inländisches Eisen oder Eisen- 
waaren beziehen. 
Der Zollverwaltung bleibt ferner vorbehalten, nach Befinden den Betrieb der 
Eisengießereien, Hammerwerke und Walzwerke durch Aufsichtsbeamte überwachen 
zu lassen. 
Endlich bleibt die Zollverwaltung befugt, die Begünstigung jederzeit zurück. 
zunehmen, sowie anverweit für erforderlich zu erachtende Kontrole-Maaßregeln an- 
zuordnen. 
Die Zurücknahme soll immer erfolgen, wenn ein Fabrikant wegen Defrau. 
dation die gesetzliche Strafe verwirkt hat, ingleichen wenn ein Buchfübrer oder 
Arbeiter der Fabrik in solcher Art wegen Vergehungen, welche er im Interesse 
des Fabrikanten verübt hat, mit Strafe belegt worden ist.
	        
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