Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

L 
Die biernach vom Zentner zur Erhebung kommenden Sätze sind in dem angefügten 
besonderen Tarife zusammengestellt. 
3. 
Durch vorstehende Verabredung geschieht denjenigen Verträgen oder Verabredungen, 
welche wegen Erhebung der Rheinzoͤlle vom Bau- und Nutzholze, wegen voͤlliger oder 
theilweiser Befreiung gewisser Gegenstände vom Rheinzolle, oder wegen der Art der Er- 
bebung der Rheinschifffabrts-Abgaben zwischen den Deutschen Rheinuferstaaten oder einzel- 
nen von ihnen bestehben, ingleichen den Vorbebalten gegen die wegen völliger oder tbeil- 
weiser Befreiung gewisser Gegenstände vom Rheinzolle oder wegen der Art der Erhebung 
des Rbeinzolles in dem einen oder dem anderen Uferstaate erlassenen Anordnungen, wie 
sie insbesondere von Seiten Badens, Bayerns und Hesen= bei früheren Verhamlungen 
gemacht worden sind, kein Eintrag. 
4. 
Gegenwärtige Uebereinkunft kommt vom 1. Januar 1866 an zum Vollzug und tritt 
mit diesem Tage an die Stelle der unter den Deutschen Rheinuferstaaten am 12. Januar 
1860 in Carlsruhe abgeschlossenen protokollarischen Uebereinkunft. Sie gilt vorläufig bis 
zum 31. December 1877. 
5. 
Die Ratifikation der gegenwärtigen Uebereinkunft soll als durch die Ratifkation des 
im Eingange bezeichneten Vertrages Seitens ver Rheinuferstaaten erfolgt angesehen werden. 
So geschehen Berlin, den 12. Oktober 1864. 
lgez.) Schmidt. v Reichert. Ewald. o. Heemskerck. v. Pommer Esche. 
Schellenberg. Pbilipsborn. 
Delbrück.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.