Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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und im Falle der Ertheilung des Hausirausweises dem oberamtlichen Hausirverzeichnisse 
(§. 18) als Beilagen anzuschließen. 
S. 6. 
Die Entscheidung über die Zulassung eines Inländers zum Betrieb eines Hausirge- 
werbes steht dem Oberamt der Heimathgemeinde des Bewerbers zu. 
8. 7. 
Findet das Oberamt Grund, die Ausstellung des Hausir-Ausweises zu versagen, so 
ist der oberamtliche Bescheid dem Bewerber nach Maßgabe des Art. 66 der Gewerbe- 
Ordnung und der Art. 7—10 des Gesetzes vom 13. November 1855, betreffend die Rechts- 
mittel in Verwaltungsjustizsachen, (Reg. Bl. S. 291) zu eröffnen. 
g. 8. 
Wird dagegen dem Verlangen der Ausstellung eines Hausirausweises stattgegeben, so 
ist derselbe durch das Oberamt auszufertigen, in dem Hausirverzeichnisse (8. 18) Vor- 
merkung und dem Ortsvorsteher der Gemeinde, in welcher der Hausirer seinen Wohnsitz 
hat, zum Zweck der Besteurung Mittheilung zu machen. 
8. 9. 
Der Hausirausweis, zu welchem auch sonstige Reiseausweise, wie Reisepässe und der- 
gleichen benützt werden können, hat zu enthalten: 
1) den vollständigen Namen, den Wohnort und, falls derselbe von dem Heimathorte ver- 
schieden seyn sollte, den Heimatbort, das Alter und die Gestaltsbezeichnung des Hausl- 
rers, sowie, wenn er schreiben kann, seine eigenhändige vollständige Namensunterschrift; 
2) die Art des Hausirgewerbes; 
3) die Dauer des Ausweises; 
4) den Namen, Alter, Heimathort und Gestaltsbezeichnung etwaiger Begleiter. 
S. 10. 
Bezüglich ves Mitführens von Begleitern durch einen Hausirer hat das Oberamt zu 
prüfen, ob venselben keine rechtlichen over gesetzlichen Hindernisse entgegensteben und ob 
insbesondere deren Prädikat den Anforderungen des Art. 52 der Gewerbe-Ordnung entspricht. 
S. 11. 
Die Dauer der Hausirausweise soll in der Regel den Zeitraum Eines Jahres nicht 
übersteigen; es bleibt jevoch dem Ermessen des Oberamts überlassen, in besonderen Fällen 
auch für einen längeren Zeitraum Hausirausweise zu ertheilen.
	        
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