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K. Finanz-Ministeriums vom 29. Oktober 1851 (Reg. Blatt S. 288—292) entsprechend
abzuändern.
Zu Vollziehung der K. Verordnung vom 14. v. M. einerseits und um andrerseits,
Behufs eines erleichterten Ueberblicks, die Verfügung vom 29. Oktober 1851 ganz ent-
bebrlich zu machen, werden daher die Abänderungen der letzteren mit den auch künftig in
Geltung bleibenden Bestimmungen derselben, sowie den bezüglichen Vorschriften der Post-
transport-Ordnung vom 14. Juni 1861 und der Instruktion hiezu von demselben Tage,
in folgender Verfügung zusammengefaßt:
8. 1.
(Zu 8. 1 der Verordnung vom 14. März 1865.)
Zu den portofreien Behörden sind auch zu rechnen: das Kabinet des Königs und die
Stände-Versammlung nebst den ständischen Aemtern.
Alleinstebende Beamte, welche eine Behörde repräsentiren, sind binsichtlich der Porto-
freibeit den Behörden gleichgestellt. Unter den zur Portofreiheit berechtigten öffentlichen
milden Stiftungen sind diejenigen Stiftungen begriffen, welche für Zwecke des Kirchen= und
Schulwesens, sowie der Armen= und Krankenpflege bestimmt sind und von einer öffentlichen
Behörde entweder unmittelbar verwaltet, oder voch bezüglich der Verwaltung beaussichtigt
werden.
Familienstiftungen vd. h. solche Stiftungen, deren Genuß auf die Mitglieder gewisser
Familien beschränkt ist, unterliegen ohne Rücksicht auf die Art der Verwaltung der Porto-
pflicht.
Unter Dienst-Angelegenheiten der Kirchen sind nur die Angelegenbeiten der vom Staat
als Corporationen anerkannten und mit Corporationsrecht ausgestatteten Kirchengesellschaf-
ten verstanden.
Diejenigen Angelegenbeiten der öffentlichen Diener, welche mit den Dienstverhältnissen
der letzteren zusammenhängen, werden im Verkehr der zur Portofreiheit berechtigten Be-
börven unter einander als Dienstsachen behandelt, z. B. Dienstbewerbungen, Dienst= und
Heiratbs-Cautionsangelegenbeiten, Gesuche um Urlaub und dergl.
Die Portofreibeit der Briefpostsendungen ver Poststellen an Privat-Personen in Dienst-
sachen bleibt unverändert.
Zur Erleichterung der Anwendung der Bestimmungen über die Portofreiheit wird
eine gedruckte Zusammenstellung der betreffenden K. Verordnungen und Minißferialverfü-