Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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Vorschriften des Art. 2 der Gewerbe-Ordnung und der Verordnung vom 11. Juni 1862 
Anwendung. 
Das für die Volljährigkeit eines Ausländers erforderliche Alter ist nach den Vorschrif- 
ten für vie Inländer zu bemessen, soweit nicht bekannt ist oder von dem Ausländer glaub- 
haft gemacht wird, daß nach dem Rechte seiner Heimath vie Volljährigkeit schon in frübe- 
rem Alter eintritt. 
8. 21. 
Der Haustrerlaubniß nachsuchende Ausländer hat ein dem Art. 52 des Gesetzes 
entsprechendes Prädikat und sein Heimathrecht durch Urkunden nachzuweisen. 
welche von seiner Heimathbehörde selbst herrühren und noch gültig sind (vergl. §. 22.). 
Die Art des Legitimationspapiers begründet biebei keinen Unterschiev, wenn nur jener 
Nachweis in befriedigender Weise geliefert und insbesondere die staatsbürgerli che 
Heimathange hörigkeit mit Bestimmtheit daraus zu ersehen ist. 
Die Legitimationspapiere des Auslänvers sind demselben nach davon gemachtem Ge- 
brauche zurückzugeben. 
8. 22. 
Kann sich der Ausländer über ein ven Bestimmungen des Art. 52 der Gewerbe-Ordv-. 
nung entsprechendes Prädikat nur vurch ein länger als ein Jahr altes Zeugniß sei. 
ner Heimathbehörde ausweisen, so bleibt dem betreffenden Oberamte überlassen, zu erwä— 
gen, ob derselbe nicht mit seinem Gesuch abzuweisen sei. 
Die Abweisung eines solchen Ausländers hat dann zu erfolgen, wenn von vemselben. 
eine Gefährdung der Sittlichkeit oder öffentlichen Sicherheit oder nach Beschaffen- 
beit ver Umstände eine Belästigung der diesseitigen Staatsangehörigen zu befürchten ist. 
Eine solche Verfügung ist dem Betreffenden nach Maßgabe des Art. 66 der Ge- 
werbe-Ordnung zu eröffnen. 
8. 23. 
Die einem Ausländer ertheilte Hausirerlaubniß ist, sofern kein Anstand vorwaltet, 
nach vessen Wunsche entwerer in das ihm im Auslande ertheilte Legitimationspapier ein- 
zutragen, oder vurch die Ausstellung eines Hausfrausweises wie bei den Inländern zu 
beurkunden. 
8. 24 
Für die Hausirerlaubniß ist von demjenigen Oberamte, welches dieselbe erstmals er-
	        
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