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gerichtlichen oder polizeilichen Zwecks durch Verzug gefährdet wird, den betreffenden Groß-
berzoglich Badischen Bahnaussichts--oder Stationsbeamten zuvor Anzeige gemacht werden.
Wird die Verhaftung eines auf der Anschlußbahn innerhalb des Württembergischen
oder Hessischen Gebiets angestellten Großherzoglich Badischen Eisenbahnbediensteten
wegen Vergehen oder Verbrechen von den betreffenden Territorialbehörden verfügt,
so wird hiebei von den letzteren auf die Erfordernisse des Eisenbahnvienstes gehö-
rige Rücksicht genommen und die zunächst vorgesetzte Badische Eisenbahnbehörde
sogleich von der Verhaftung in Kenntniß gesetzt werden.
Die Königlich Württembergischen und vie Großberzoglich Hessischen Behörden wer-
den, wenn sie Vorladungen Großherzoglich Badischer Eisenbahnbediensteten erlassen,
die den letzteren vorgesetzte Behörde zeitig davon in Kenntniß setzen.
Artikel 3.
Die Großherzoglich Badische Regierung verpflichtet sich:
1)
2)
3
—
4)
ihre Behörden anzuhalten, daß die auf Württembergischem und Hessischem Gebiete
liegende Bahnstrecke nebst sämmtlichen Beiwerken mit gleicher Sorgfalt gebaut, fort-
während unterhalten und betrieben werde, wie die Bahn auf Badischem Gebiete.
Ohne Zustimmung der Königlich Württembergischen, beziehungsweise Großhergoglich
Hessischen Regierung wird die Großherzoglich Badische Regierung ihre im Württem-
bergischen, beziehungsweise Hessischen Gebiet gelegene Bahnstrecke weder veräußern,
noch in irgend einer Weise belasten, noch den Betrieb dieser Bahnstrecke einem
Dritten überlassen.
In Absicht auf den innern Dienst der Bahn, namentlich die Unterbaltung der-
selben, den Abfertigungsdienst, die Verwaltung des Bahneigenthums, sowie die
Signalordnung, baben die von ver Großherzoglich Badischen Eisenbahnverwaltung
angestellten Beamten und Diener auch auf Württembergischem und Hessischem Gebiet
die bei der ebengenannten Verwaltungbestehenden allgemeinen Vorschriften zu beobachten.
Die Dienst= und Disciplinargewalt über das im Württembergischen und Hes-
sischen Gebiet stationirte Großherzoglich Badische Amts= und Dienstpersonal wird
von der zuständigen Großherzoglich Badischen Behörde ausschließlich ausgeübt.
Die Dienst= und Disciplinarvergehen dieser Bediensteten werden nach denselben
Grunysätzen bestraft, welche für die auf Badischem Gebiet angestellten Eisenbahn-
bediensteten in Anwendung, kommen.