Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

CXI, 
II. Ver fügungen der Departements. 
Der Departementk der auswärtigen Angelegenheiten und der 
Finanzen. 
Der Ministerien der auswärtigen Angelegenheiten und der Finanzen. 
Bekanntmachung, betreffend die Ausdehnung der unter Artikel 7. Ziffer 3. des am 2. August 1862 ab- 
geschlossenen Schifffahrts-Vertrags zwischen dem Zollverein und Frankreich enthaltenen Bestimmungen auf 
solche Schiffe der Zollvereinsstaaten nebst deren Ladungen, welche aus den Häfen der Hansestädte an der 
Trave kommen. 
Nachdem aus Anlaß einer neuerdings erfolgten vertragsmäßigen Regelung der com- 
merciellen Beziehungen zwischen den Hansestädten und Frankreich die unter Artikel 7. 
Ziffer 3. des am 2. August 1862 abgeschlossenen Schifffahrts-Vertrages zwischen dem deut- 
schen Zollverein und Frankreich en2haltenen Bestimmungen auch auf diejenigen Schiffe des 
Zollvereins und deren Ladung ausgedehnt worden sind, welche aus den Häfen der Hanse- 
städte an der Trave kommen, so wirr solches biemit bekannt gemacht. 
Stuttgart, den 9. Juni 1865. 
Varnbüler. Renner. 
—uM 
Gedruckt bei G. Hasselbrink.
	        
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