Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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„ NX 20. 
Negierungs-Blatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
Ausgegeben Stuttgart Montag den 17. Juli 1865. 
In halt. 
  
Königliche Dekrete. Kelne. 
Verfügungen der Departements. Verfügung, betreffend die Aufbewahrung leicht entzündlicher 
und schwer löschbarer Stoffe. — Inüstruktion zur Vollziehung des Gesetzes vom 25. Mai 1865, be- 
treffend die Abänderung einiger Bestimmungen der Gesetze über die Volksschulen vom 29. September 
1836 und 6. November 1858. — Bekanntmachung, betreffend die Waarenkontrole im Binnenlande. — 
Verfügung, betreffend die Errichtung eines Grenzacciseamts in Untertheuringen, Kameralamts Teltnang. 
— Bekanntmachung, betreffend dle Waarenkontrole im Binnenlande. 
  
I. Unmittelbare Königliche Dekrete. 
Keine. 
II. Verfügungen der Departements. 
A) Des Departements des Innern. 
Des Ministeriums des Innern. 
Verfügung, betreffend die Aufbewahrung leicht entzündlicher und schwer löschbarer Stoffe. 
Da die Verfügung des Ministeriums des Innern und des Interimspolizeiministeriums 
für die Residenzstädte Stuttgart und Ludwigsburg vom 2. April 1810 (Neg. Blatt S. 109), 
welche den Zweck hat, über die nothwendigen Vorsichtsmaßregeln in Ansehung feuerfangen- 
der Materialwaaren eine die bestebenden Vorschristen erläuternde Belehrung zu geben, 
den neueren dießfälligen Erfahrungen und den dermaligen Verkehrsverhältnissen nicht mehr 
vollkommen entspricht, so wird dieselbe mit höchster Genehmigung Seiner Königlichen
	        
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