Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

138 
Majestät vom 30. Juni 1865 hiedurch außer Wirkung gesetzt und auf den Grund der 
Generalverordnung vom 13. April 1808 weiter Nachstebendes verfügt. 
8. 1. 
Leicht entzündliche und schwer löschbare Stoffe, namentlich Phosphor, Aether, Wein—- 
geist, Schwefelkoblenstoff, Erdöl (Petroleum), Photogen, Campbin, Terpentinöl und andere 
abuliche Oele, ferner Firnisse, Lacke, Theer, fette Oele, Talg, Schmieren, Pech, Harz und 
Schwefel sind stets nur in feuersicherer Weise aufzubewahren. 
Ob die hiezu bestimmten Räume und Behälter vermöge ihrer Beschaffenheit, sonstigen 
Benützung und Umgebung dieser Anforderung entsprechen, ist insoweit, als nicht in Nach- 
folgendem etwas Anderes bestimmt ist, in den einzelnen Fällen je nach der Natur unvd 
Menge ver dabei in Frage kommenden Gegenstände, wie nach den besonderen örtlichen und 
gewerblichen Verhältnissen zu bemessen. 
S. 2. 
Werden größere Vorräthe solcher Stoffe (K. 1) für längere Zeit in Gebäuden aus- 
bewahrt, so sollen die Raͤume für solche Lagerungen jedenfalls in Gebäuden, welche Feue- 
rungseinrichtungen entbalten, mit massiven Umfassungsmauern und feuersicheren Decken ver- 
seben seyn. Nach Umständen kann auch die Anbringung eiserner Thüren und Läden und 
die Herstellung eines feuerfesten Borens gefordert werden. 
Massiv gewölbte Gelasse sind insoweit, als ein Bedürfniß vorliegt, mit einer zur Ver- 
binderung explosionsfähiger Gasmischungen geeigneten Ventilationsvorrichtung zu versehen. 
8g. 3. 
Innerhalb ver Ortschaften darf ropes Erdöl gar nie und gereinigtes Erdöl nur in 
Quantitäten bis zu fünf Zentnern einschließlich aufbewahrt werden. Letzteres muß in dem 
Maße raffinirt seyn, daß sein spezisisches Gewicht bei einer Temperatur von etwa — 100 R 
mindestens 0,80 beträgt und ein brennenres Zündpölzchen beim Eintauchen in das Oel 
erlischt, ohne dieses zu entzünden. 
8. 4. 
Die Gefässe, aus welchen Erdöl und ähnliche Gegenstände bei dem Detailhanpel 
unmittelbar abgegeben werden, müssen aus Metall gefertigt und gut schließbar sepn. 
8. 5. 
Die Räume, in welchen leicht entzuͤndliche Stoffe, wie Phosphor, Aether, Weingeist, 
Erdoͤl, Terpentinoͤl u. dergl. lagern, dürfen nie mit offenem Licht betreten werden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.