Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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in Gemeinden mit nicht mehr als 2000 Einwohnern auf 280 fl., in Gemeinden mit mehr 
als 2000 Einwohnern und weniger als 6000 Einwohnern auf 300 fl., in Gemeinden mit 
6000 und mehr Einwohnern auf 320 fl., bei den Hilfslehrern mit Lebrgebilfen- 
gebalt nach denselben Abslufungen auf 200 fl., 210 fl. und 220 fl. dem Jahre nach fest- 
gesetzt worden. 
Die Aufbesserung derienigen Stellvertreter= und Hilfslehrergehalte, zu welchen vor 
dem Erscheinen des Gesetzes vom 25. Mai 1865 Beiträge aus der Schullehrerpensionskasse. 
bewilligt und angewiesen worden sind, auf die kaum erwähnten Beträge wird aus dieser 
letzteren Kasse vom 1. Juli 1864 an bewirkt werden. 
Die Fruchtbesoldung der unständigen Lehrer (von den Gemeinden) ist nach denselben 
Normen abzureichen, wie die der Schulmeister. 
Die hinsichtlich ver Frage von der Verköstigung des Lehrgehilfen durch den Schul- 
meister im letzten Absatz ves Art. 10 erwähnte Aussichtsbebörde ist zunächst die Orts- 
schulbehörde. 
Zu Art. 16. 
Die Normen bezüglich ver mit Aussichtsbefugnissen über die Schule und die übrigen 
Lehrer zu beauftragenden Schulmeister behält sich das Ministerium vor, nach Verabschiedung 
des Hauptfinanzetats pro 1864—67, in welchem die Belobhnung für die Oberlehrer vor- 
gesehen ist, zu erlassen. 
So lange diese Normen noch nicht erschienen sind, treten, wo mehr als drei Schul- 
meister angestellt sind, einstweilen nur die im Dienste ältesten drei Schulmeister in die 
Ortsschulbehörde ein. 
Zu Art. 17. 
Bezüglich der ge wählten Mitglieder aus der Schulgemeinde haben bei Voll- 
ziebung des Art. 17, in Gemäßheit ver in demselben angesogenen Bestimmungen des Ge- 
setzes vom 6. Juli 1840, nachstehende Normen in Anwendung zu kommen: 
I. Berechtigt zur Wahl sind die Bäter und Vormünder der die Volksschule be- 
suchenden Kinder, woferne jene in der Schulgemeinde ihren Wohnsitz baben. Ausgeschlossen 
sind aber: 
1) Personen, welche unter Vormunvschaft oder Pfllegschaft steben: 
2) Solche, welche im laufenden oder vorangegangenen Rechnungsjahre — den Fall 
eines vorübergebenden unverschuldeten Unglücks, z. B. einer Krankheit, ausgenommen —
	        
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