Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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Beiträge zu ihrem oder ihrer Familie Unterhalt aus einer offentlichen Kasse empfangen 
haben oder zur Zeit der Wahl empfangen. Ein Verzicht auf diese Beiträge ist binsichtlich 
der Wahlrechte ohne Wirkung. 
3) Diejenigen, gegen welche ein Gantverfahren gerichtlich eröffnet ist, während der 
Dauer des Gantverfabrens. 
Ueber den bleibenden und zeitlichen Verlust der Wahl= und Wählbarkeitsrechte wegen 
Vergeben bestimmen die Strafgesetze das Nähere. 
Durch die Aufhebung der entehrenden Strafe und die Wiederberstellung der bürger- 
lichen Ehre nach erstandener Strafe im Rechts= oder Gnadenwege werden auch die Wahl- 
und Wählbarkeitsrechte wieder hergestellt. 
II. Wählbar sind, mit Ausschluß der im Dienst befindlichen Lehrer der Volksschulen 
und der Mitglieder des Kirchenkonvents, alle in der Schulgemeinde wohnenden Männer, 
welche volljährig oder für volljährig erklärt sind und 
a) falls sie Gemeindegenossen (Bürger oder Beisttzer) daselbst sind, irgend eine 
Steuer an die Gemeindekasse eines zum Schulverbande gehörenden Orts zahlen, oder falls 
eine Steuer für den betreffenden Ort eingeführt würde, zu derselben beizutragen hätten; 
b) falls sie das Gemeindegenossenschaftsrecht daselbst nicht besstzen, wohl aber württem- 
bergische Staatsbürger sind, seit den drei dem Wahltermin vorangegangenen Rechnungs- 
jahren ununterbrochen nicht nur Wehnsteuer an die Gemeindekasse eines zum Schulverband 
gebörenden Orts entrichten. sondern auch aus einem der Besteuerung des betreffenden Orts 
unterworfenen Vermögen oder Einkommen Steuer entrichten oder, wenn sie gefordert würde, 
zu entrichten hätten. Dasselbe findet statt bei Bürgern anderer deutscher Staaten, 
wenn letztere den Grundsatz der Gegenseitigkeit beobachten. 
Nicht wählbar sind dieselben Personen, welche nach den obigen Bestimmungen vom 
aktiven Wahlrechte ausgeschlossen sind. 
III. Jeder Bürger ist als solcher verpflichtet, die auf ihn gefallene Wabl 
anzunehmen, sofern nicht einer der in vem Bürgerrechtsgesetz vom 4. Dezember 1833 
Art. 61 bezeichneten Befreiungsgründe oder eine Unvereinbarkeit des geforderten Dienstes 
mit den Bedingungen seines ökonomischen Fortkommens bei ihm eintritt. 
Ueber solche Befreiungsgründe wird von der Ortsschulbehörde erkannt. 
Nach Ablauf ver 3 Jahre kann der Gewählte eine weitere Wahl 3 Japre lang 
ablehnen. 
  
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