Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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Dieselbe wird von der obengedachten Bekanntmachung an bis zum Schlusse der für 
Einsprachen anberaumten Frist zur öffentlichen Einsicht auf dem Rathhause oder in einem 
sonstigen geeigneten Lokale niedergelegt. Die Frist für Einsprachen darf nicht früher als 
am Schlusse des dritten Tages vor dem Beginn der Wahl endigen. Die Versäumniß 
dieser Frist zieht für den in die Wählerliste nicht Aufgenommenen den Verlust des Stimm- 
rechts für die betreffende Wahlhandlung nach sich, es wäre denn, daß der Wahlberechligte 
aus offenbarem Versehen der Wahlkommission in die Liste nicht aufgenommen worden wäre. 
Ueber die bei ver Ortsschulbehörde anzubringenden Einsprachen bat viese vor dem 
Schlusse ver Wahlhandlung Bescheid zu geben. 
VI. Die Abstimmung geschieht geheim. Jeder Wähler hat persönlich einen Stimm- 
zettel in die Wahlurne niederzulegen, auf welchem die Gewählten bezeichnet sind. Die 
abstimmenden Wahlmänner werden vorgemerkt. Erst nach vollendeter Abstimmung dürfen 
die Stimmzettel gesffnet und die Stimmen gezählt werden. 
VII. Als gewählt sind diejenigen zu betrachten, welche verbältnißmäßig vie meisten 
der abgegebenen Stimmen erhalten baben. Im Falle der Stimmengleichheit geht der 
Aeltere dem Jüngeren vor. 
Die Gewählten werden in einer Sitzung der Ortsschulbehörde von dem geistlichen 
Vorstande derselben in Pflichten genommen. 
VIII. Einem gewählten Mitglied der Ortsschulbebörde ist auf sein Ansuchen die Ent- 
lassung durch das gemeinschaftliche Oberamt zu ertheilen, wenn entweder während seiner 
Amtszeit ein gesetzlicher Befreiungsgrund für ihn eintritt oder die Ortsschulbebörde aus 
dringenden Gründen für die Entlassung sich ausspricht. 
Aus der Ortoschulbehörde auszutreten hat ein solches Mitglied, sobald es eine der 
Eigenschaften verliert, welche zur Wählbarkeit erforderlich sind, over wenn es vurch geistige 
oder körperliche Gebrechen wenigstens 1 Jahr lang von der Versebhung seines Dienstes 
abgehalten worden ist. Die Entscheidung bierüber steht zunächst dem gemeinschaftlichen 
Oberamt in Schulsachen zu. Sowohl in diesem Falle, als in den Fällen des vorange- 
gangenen Absatzes ist eine einmalige Beschwerde an die Oberschulbehörde zuläßig. 
Hinsichtlich der Entlassung von Mitgliedern der Ortsschulbebörde wegen Unbrauchbar- 
keit und Dienstverfehlungen hat es bei den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen über die 
Entlassung von öffentlichen Dienern sein Verbleiben. 
IX. In jeder Schulgemeinde hat nunmehr die Wahlkommission so schleunig als
	        
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