Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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lischen oder des israelitischen Glaubensbekenntnisses in anderen als den durch das Gesetz 
(Ehegerichts-Ordnung Thl. III. Cap. 1. 8. 16.) gestatteten Fällen der Haustrauung beie 
schwerer Krankheit eines der Nupturienten 
vergl. Justiz-Ministerial-Erlaß vom 27. August 1836, 2. Ergänz. Bd. zum Regie- 
rungsblatt S. 51. 
die Erlaubniß zur Vornahme der Trauung in einem Privathause nachgesucht wird, solche 
Gesuche nicht von den gemeinschaftlichen Oberamtsgerichten, beziehungsweise den Oberamts- 
gerichten zu erledigen, sondern den betreffenden ehegerichtlichen Senaten zur Ertscheidung 
vorzulegen find. 
Stuttgart den 18. Juli 1865. Neurathb. 
2. Civil-Senat des K. Gerichtshofs für den Donaukreis. 
Bekanntmachung, betreffend das Familienstatut des Freiherrn von König zu Warthausen. 
Der K. Kammerherr Freiherr Carl August Christian Friedrich von König zu Wart- 
haüsen errichtete durch Statut vom 4. Mai l. J. aus seinem Rittergute Warthausen, so 
wie aus denjenigen nicht exemten Grundstücken, welche er zu diesem Gut erworben hat 
und noch erwerben wird, ein Familienfideikommiß, zu dessen Nachfolge sein Sohn der 
K. Kammerherr Carl Wilhelm Richard von König und dessen eheliche männliche Nach- 
kommen, eventuell sein Bruder der K. Kammerherr Freiherr Wilhelm Friedrich von König 
und dessen eheliche männliche Nachkommen, je nach dem Rechte der Erstgeburt berufen find. 
Nachdem diesem Familienstatute heute die gerichtliche Bestätigung ertheilt worden ist; 
so wird dieß hiermit bekannt gemacht. 
Beschlossen im Civil-Senate des K. Gerichtshofs für den Donaukreis. 
Ulm den 4. Juli 1865. Zeyer. 
8) Der Departements der Justiz und des Innern. 
Der Ministerien der Justiz und des Innern. 
Verfügung in Betreff der Ertheilung der Dispensation von der Minderjährigkeit. 
Zur Vollziehung des Gesetzes vom 30. Juni dieses Jahrs in Betreff der Herabsetzung 
des Alters der Volljährigkeit wird in Gemäßheit Höchster Entschließung vom 16. dieses 
Monats Nachstehendes verfügt.
	        
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