Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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8. 1. 
Die Ertheilung der Dispensation von der Minderjährigkeit steht, mit Ausnahme der 
die Mitglieder des Königlichen Hauses betreffenden Fälle, vom 15. dieses Monats an, ohne 
Rücksicht auf die Zeit der Entfernung des Bittstellers von dem gesetzlichen Volljährigkeits- 
termine, den Bezirkspolizeiämtern in I. Instanz zu. 
S. 2. 
Die Bezirkspolizeiämter haben vor der Ertheilung einer Dispensation stets die gut- 
ächtliche Aeußerung der zuständigen Vormundschaftsbehörden einzuholen. 
8. 3. 
Von jeder ertheilten Minderjährigkeitsdispensation hat das Bezirkspolizeiamt die zu- 
ständige Vormundschaftsbehörde des Dispensirten unverweilt zu benachrichtigen. 
8. 4. 
Vorstehende Bestimmungen treten an die Stelle der Ministerial-Verfügungen vom 
27. Mai und 7. August 1828 (Reg. Blatt Seite 425 und 635) sowie vom 10. März 1836 
(Reg.Blatt Seite 152). 
Stuttgart den 19. Juli 1865. 
Neurath. Geßler. 
C) Der Departements des Innern und des Kriegs. 
Der Ministerien des Innern und des Kriegs. 
Bekanntmachung, betreffend die Vergütungstaren für die militärischen Quartier-, Vorspann= und Boten- 
leistungen pro 1. Juli 185/86. 
In Gemäßheit des Art. 27. des Gesetzes vom 18. Juni v. J. wird biemit veröffent- 
licht, daß für die militärischen Quartier-, Vorspann= und Botenleistungen pro 1. Juli 1863/%0 
aus den Militärkassen diejenigen Vergütungen geleistet werden, welche in der Bekannt- 
machung der K. Ministerien des Innern und des Kriegs vom 25. Juni v. J. (Reg. Blatt 
Seite 104 bis 106 und Staatsanzeiger Nro 159) enthalten sind. 
Stutgart den 8. Juli 1865. 
Der Minister des Innern: Der Kriegeminister: 
Geßler. Für denselben: 
Baur.
	        
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