Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

Seite LI. 
LIII. 
Strohhüte 
Lakrizensaft ... 
nach Tarif A. zum Handels- Vernag zischen Frank- 
reich und der Schrbeiz. 
Anmerkung. Im Interesse der Deutlichteit mußten in Verstehendem 
eluige Gegenstände, welche eine neue Erleichterung nicht erfahren 
haben, nochmals erwähnt werden. Die Gegenstände, bei denen 
solche Erleichterungen wlrklich platzgreifen, sind durch fettere Schrift 
ausgehoben. 
7½ 
II. Weitere Tarifzugeständnisse bei solchen Gegenständen, 
2. August 1862 nicht verzeichnet sind. 
Im Falle der Einfuhr nach Frankreich. 
A. Nach der Anlage A. des französisch-schweizerischen Vertrags 
1864: 
Jutegewebe, rohe, welche in einem Raum von 5 Quadratmilli- 
metern in der Kette zeigen: 
1, 2 u. 3 glatte Fäden. 
1, 2 u. 3 gekreuzte Fäden 
4 u. 5 Fäden. 
6, 7 u. 8 Fäden 
mehr als 8 Fäden . 
Jutcgcwebe,geblcichteUngesäum- 
1, 2 u. 3 glatte Fiden 
1, 2 u. 3 gekreuzte Fäden 
4 u. 5 Fäden 
6, 7 u. 8 Füäden 
mehr als 8 Fäden. . 
Juketeppccheglattoderaufgeschmtten. 
Gewebe aus mit andern Stoffen gemischter Jute, 
vorherrscht. ·... .. 
wenn diese 
  
  
  
Mahsab Enmäzige 
Verzollung. Zollsätze. 
100 Kilogr. 10 Francs. 
7 
  
4 „ 
welche in dem Vertrage vom 
vom 30. Juni 
  
  
  
Mast ab Ermaßigte 
Verzollung. Zollsaͤtze. 
100 Kilogr. 10 Francs. 
» 12,, 
5 16 7 
n 24 7 
  
wie Leinwand, Reg. Blatt a. a. O. 
S. XXXV. 
100 Kilogr. 
r* 
7 
15 Francs. 
17 „ 
2½3 „ 
35 
wie Leinwand, Reg. Blatt a. a. O. 
100 Kilogr. 
vom Werth 
24 Francs. 
15%
	        
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