Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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23. 
Regierungs-Blatt 
*r 
Königreich Württemberg. 
  
Ausgegeben Stuttgart Freitag den 11. August 1865. 
  
Ind al !I. 
Könlgliche Dekrete. Gesetz, betreffend die Forterhebung der Steuern. 
Verfügungen der Departements. Bekanmmachung, betreffend den öslerreichlschen Zolltarif. — 
Bekanntmachung, betreffend die Einfuhr von Scheidemünzen in Oesterreich. — Verfügung, betreffend die 
Weinlese und Weinbereitung. — Verfügung, die Ausführung der Vereinbarung mit Frankreich wegen 
gegenseiliger Befreiung der Handlungsreisenden ven der Gewerbesteuer betreffend. 
  
I. Unmittelbare Königliche Dekrete. 
Gesetz, 
betreffend die Forterhebung der Steuern. 
Karl 
von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Da der Termin, für welchen nach dem Gesetze vom 24. Juni 1865 die für die Finanz- 
periode 186 1/64 verwilligten Steuern fortzuerheben sind, am 15. August d. J. abläuft, die 
Verabschiedung des neuen Finanzgesetzes aber bis dahin nicht zu Stande kommen wird, so 
verordnen und verfügen Wir, nach Anhörung Unseres Geheimen-Raths und unter Zu- 
stimmung Unserer getreuen Stände, daß der Zeitraum der provisorischen Steuererhebung, 
bis zum 31. August 1865 verlängert seyn soll. 
Unser Finanz Ministerium ist mit der Vollziehung dieses Gesetzes beauftragt. 
Gegeben Ostende, den 7. August 1865. 
Karl. 
Der provisorische Chef des Finanz-Departements: Auf Befehl des Königs: 
Renner. Der Cabinets-Chef: 
Egloffstein.
	        
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