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bindungsbahnen angenommene Frist, wenn unvorhergesehene außerordentliche Ereignisse ein-
treten sollten, in einer der Dauer dieser Verhältnisse entsprechenden Weise erweitert.
Artikel 4.
Beide Regierungen wahren — indem die eine der anderen den Bau, sowie den un-
gestörten und ungehinderten Betrieb der in Artikel 1 genannten, in ihrem Gebiet gelegenen
Verbindungsbahnen überläßt — ausdrücklich alle ihre Hoheitsrechte.
Die beiderseitigen Bahnverwaltungen haben gegen jede Verletzung ibrer im württem-
bergischen, beziehungsweise badischen Gebiet gelegenen Bahnen und veren Zugehörden, so
wie gegen jede Störung des Baues und Betriebs oder Beeinträchtigung des hiezu aufge-
stellten Personals ganz denselben Anspruch auf unverweilten gesetzlichen Schutz der Behör-
den der betreffenden Territorial-Regierung, welcher in gleichem Falle von diesen der Eisen-
bahnverwaltung des eigenen Landes zu gewähren ist.
Insbesondere wird bestimmt:
1) Für alle auf den Verbindungsbabnen einschließlich ihrer Zugehörden vorkommen-
ven, sowie für die — die Sicherheit des Betriebs auf denselben gefährdenden Uebertretun-
gen, Vergehen und Verbrechen bebalten vie Gesetze und Verordnungen derjenigen Regie-
rung ihre Geltung, in deren Gebiet vie strafbare Handlung begangen worden ist.
Auch soweit es sich um sicherheitspolizeiliche Vorkehrungen handelt, finden die Gesetze
und Verordnungen desjenigen Staates Anwenvung, in dessen Gebiet die Bahnen gelegen
sind. Für die Abwandlung aller auf einer Bahnstrecke begangenen Uebertretungen, Ver-
gehen und Verbrechen sind die Polizei= und Gerichtsbebörden derjenigen Regierung zustän-
dig, in deren Gebiet die betreffende Bahnstrecke liegt.
Die in solchen Fällen erkannten Gelvstrafen werden derjenigen Regierung zugewiesen,
welcher das Hobeitsrecht über die betreffende Bahnstrecke zusteht.
2) Die Hanohabung der Bahnbetriebspolizei auf den im Gebiet des andern Staats
gelegenen Theilen ver Verbindungsbahnen, sowie auf den zur ausschließlichen Benützung
überlassenen Theilen der Wechselstationen wird von den Angestellten der Bahnverwaltung
verjenigen Regierung ausgeübt, welche den Betrieb der betreffenden Verbindungsbahnen
leitet.
Es kommen hiebei dieselben Vorschriften in Anwendung, welche für die Betriebsver-
waltung der betreffenden Regierung in deren eigenem Lande in Geltung sind oder künftig
erlassen werden.