Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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im Gebiete des anderen Staats gelegenen Theile der Verbindungsbabnen weder veräußern, 
noch in irgend einer Weise belasten, noch den Betrieb dieser Babnstrecken einem Dritten 
überlassen. 
Bei Veräußerung einer Verbindungsbahn, oder bei Ueberlassung des Betriebs dersel- 
ben an Dritte hat die betreffende Territorial-Regierung, sofern sich dieselbe auf die glei- 
chen Bedingungen einläßt, das Vorrecht vor dem Dritten. 
Die Nichteinholung der oben vorbehaltenen Zustimmung der Territorial-Regierung hat 
die Nichtigkeit des Aktes zur Folge, für welchen die Zustimmung erforderlich gewesen ist. 
3) In Absicht auf den innern Dienst der Bahnen, namentlich die Unterhaltung der- 
selben, den Abfertigungsvienst, die Verwaltung des Bahneigenthums, sowie die Signal= 
ordnung, haben die für die Verbindungsbahnen angestellten Beamten und Diener auch auf 
dem Gebiete des andern Staats viejenigen allgemeinen Vorschriften zu beobachten, welche 
bei der den Betrieb führenden Verwaltung bestehen. 
4) Die Dienst= und Disciplinargewalt über das im Gebiete des andern Staats 
stationirte Amts= und Dienstpersonal wird von der den Betrieb führenden zuständigen Be- 
börde ausschließlich ausgeübt. 
Die Dienst= und Diseiplinarvergehen dieser Bediensteten werden nach denselben Grund- 
sätzen bestraft, welche für die Eisenbahnbediensteten der ven Betrieb führenden Verwaltung 
überhaupt in Anwendung kommen. 
Die veffalls erkannten Geldstrafen werden der Unterstützungskasse für niedere Diener 
dieser Verwaltung zugewiesen. 
5) Von jeder Anstellung oder bleibenden Entfernung ist hinsschtlich der auf dem Ge- 
biete des andern Staats stationirten Bediensteten der Betriebsverwaltungsbehörde und dem 
nächsten Eisenbahnamt dieses Staats Kenntniß zu geben. 
Artikel 6.) 
Die Zugsrichtung, die Lage der Bahnhöfe und die gesammte Anlage und Beschaffen- 
beit der Bahnen und die bei Ausführung des Baues zu beachtenden Grundsätze unterliegen, 
soweit es sich um eine Bahnstrecke auf württembergischem Gebiete handelt, der Genehmi- 
gung der Königlich Württembergischen Regierung und, soweit die Bahnstrecke auf badischem 
Gebiete liegt, der Genehmigung der Großherzoglich Badischen Regierung. 
Die Spurweite dieser Verbindungsbahnen soll in Uebereinstimmung mit den anschlie-
	        
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