Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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ßenden Bahnen überall gleichmäßig 4“ 8“%“ englischen Maßes im Lichte der Schienen 
betragen. 
Auch im Uebrigen sollen die Verbindungsbahnen und deren Betriebsmittel dergestalt 
eingerichtet werden, daß letztere ungehindert von und nach den Nachbarbahnen übergehen 
können. 
Die Detailplane für die Brücken, Wegübergänge, Wasserdurchlässe, Stationsgebäude 
und Einrichtungen werden nach erfolgter Bearbeitung durch württembergische, beziehungs- 
weise badische Techniker mit den hiezu bezeichnet werdenden Großherzoglich Badischen, be- 
ziehungsweise Königlich Württembergischen technischen Beamten berathen und gemeinschaft- 
lich festgestellt. 
Hiebei sollen übrigens Baugrundsätze, welche die betreffende Regierung innerbalb ihres 
eigenen Gebietes durchführt, bei den von ihr auf dem Gebiete der andern Regierung zu 
bauenden Bahnstrecken nicht ausgeschlossen werden. 
Artikel 7. 
Der Königlich Württembergischen, beziehungsweise Großherzoglich Badischen Regierung 
steht es zu, die Bauausführung der in ihrem Gebiet gelegenen Theile der Bahnen in sicher- 
beitspolizeilicher Beziehung und hinsichtlich der Einhaltung der vereinbarten Grundsätze und 
Plane beaufsichtigen zu lassen. 
Artikel 8. 
Wo die Bahnen im Gebiete des andern Staates bestehende Staats= oder Vieinal- 
straßen oder öffentliche Feldwege kreuzen, wird die den Bau leitende Verwaltung alle die- 
jenigen Maßregeln treffen, welche erforderlich sind, um den Verkehr gegen jede Unterbre- 
chung durch die Arbeiten an der Bahn sicher zu stellen und die deßfallsigen Koften gleich 
allen andern, welche durch den Bahnbau veranlaßt werden, übernehmen. 
Bevor die Verkehrslinien unterbrochen werden können, hat die technische Behörde der 
Territorial-Regierung zu untersuchen, ob die provisorischen Bauten für den Verkehr die 
erforderliche Sicherheit gewähren. 
Artikel 9. 
Die Vergebung der Materiallieferungen und der Bauarbeiten wird öffentlich in einer 
Weise geschehen, daß Angebörige beider Staaten daran Theil nehmen können. 
Zwischen den Angehörigen der vertragschließenden Staaten soll überhaupt in dieser 
Beziebung kein Unterschied gemacht werden. 
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