Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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Artikel 10. 
Hinfichtlich der Erwerbung und zwangsweisen Abtretung des Grundbesitzes, welcher 
zur erstmaligen Anlage oder späteren Erweiterung der Verbindungsbahnen und der Sta- 
tionsplätze erforderlich ist, kommen die gleichen gesetzlichen Bestimmungen zur Anwendung, 
welche der Staat, in dessen Gebiet die Verbindungsbahnen liegen, beim Bau seiner eigenen 
Bahnen anzuwenden berechtigt ist. 
Artikel 11. 
Die Verbindungsbahnen werden zunächst nur einspurig ausgeführt. Es bleibt jedoch 
der den Bau übernehmenden Regierung freigestellt, einzelne bedeutendere Kunstbauten so- 
gleich für ein zweites Schienengeleise anzulegen. 
Wird sodann in der Folge von einer Regierung ein zweites Schienengeleise auf der 
ganzen Strecke einer Verbindungsbahn in ihrem Gebiet gelegt, so hat dies von dieser Re- 
gierung und auf deren Kosten gleichzeitig auch auf dem Bahntheil innerhalb des Gebiets 
des andern Staats zu geschehen. 
Artikel 12. 
Hinsichtlich der Bahnhöfe, in welche die zu erbauenden Verbindungsbahnen einmünden, 
und welche als gemeinsame Wechselstationen dienen sollen, wird vereinbart: 
1) Die betreffende Territorial-Regierung wird den als Wechselstationen dienenden Bahn- 
böfen denjenigen Umfang und diejenigen Einrichtungen geben lassen, welche nöthig erscheinen, 
um den Uebergang des Verkehrs und das rechtzeitige Ineinandergreifen des Betriebs der 
auf diesen Stationen zusammentreffenden Bahnen zu sichern und den Bedürfnissen der bei- 
derseitig betheiligten Bahnverwaltungen zu genügen. 
Die einschlägige Verwaltung der Territorial-Regierung wird sich zu diesem Zweck mit 
der betreffenden Verwaltung der andern Regierung ins Benehmen setzen. 
Der Verwaltung der anderen Regierung wird für den Betrieb der Verbindungsbahnen 
die unentgeltliche Mitbenützung der betreffenden Bahnhöfe und der hiezu gehörigen Gebäude 
und Einrichtungen gestattet, soweit solches ohne Beeinträchtigung des Betriebs der eigenen 
Bahnen zulässig ist und der Verwaltung der letzteren Bahnen hiedurch nicht ein Mebrauf- 
wand erwächst. 
Ist die Anlage und Einrichtung eines Bahnhofs sammt Zugehörde in Folge der Ein- 
mündung einer Verbindungsbahn mit einem Mehrkostenaufwand verbunden, so hat die be-
	        
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