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treffende Verwaltung dieser Verbindungsbahn auf Vorlage einer rechnungsgemäßen Nach-
weisung für den Mehraufwand einen entsprechenden Ersatz zu leisten.
2) Einrichtungen und Gebäude, welche für die gemeinschaftliche Benützung beider
Bahnverwaltungen bestimmt sind, sowie deren Ausrüstung mit beweglichen Gegenständen
an Maschinen, Werkzeugen, Expeditions= und Hauggeräthen aller Art, sind auf Kosten ver
Königlich Württembergischen und Großberzoglich Badischen Bahnverwaltung herzustellen und
zu unterbalten.
Bauprogramme und Plane für diese gemeinschaftlichen Einrichtungen und Gebäude
werden von den beiden Verwaltungen festgestellt.
Die Ausführung steht der Bahnverwaltung der Wechselstation zu, welche nach vollen-
deter Herstellung über den Kostenaufwand der Verwaltung der Verbindungsbahn eine rech-
nungsmäßige Nachweisung zu liesern hat und von dieser bis zur definitiven Abrechnung
angemessene Abschlagszahlungen erbält.
3) Gebäude und Einrichtungen, welche ausschließlich für Zwecke der Bahnverwaltung
einer Verbindungsbahn bestimmt sind, hat diese auf ihre Kosten herzustellen und zu unter-
balten.
Der Plan hierüber ist jedoch der Bahnverwaltung ver Wechselstation zur Kenntniß-
nahme mitzutheilen und sind deren Bemerkungen zu demselben thunlichst zu berücksichtigen.
4) Für Beschädigungen an Gebäuden, Einrichtungen und Material auf einer Wechsel-
station, welche in gemeinschaftlicher oder gesonderter Benützung der beiden Verwaltungen
stehen, haftet, wenn solche nicht durch Zufall oder ordnungsmäßigen Gebrauch, sondern durch
Verschulden einzelner Angestellter over Bediensteter berbeigeführt werden, diejenige Ver-
waltung, welcher der betresfende Angestellte oder Bedienstete angehört.
5) Die Kosten für Heizung, Beleuchtung, Reinigung, Aufsicht und Bewachung der
zur gemeinschaftlichen Benützung bestimmten Theile des Bahnhofes einer Wechselstation
werden von den beiden Verwaltungen getragen. Das Nähere über die Theilnahme an ven
Kosten wird besonderer Uebereinkunft vorbehalten.
Artikel 13.
Die Königlich Württembergische Eisenbabnverwaltung wird bei der Besetzung der
Eisenbahnstellen (Stationsämter) für die auf badischem Gebiet gelegenen Bahnstrecken auch
auf Anstellung badischer Staatsangehöriger und in gleicher Weise die Großherzoglich Ba-