Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

179 
treffende Verwaltung dieser Verbindungsbahn auf Vorlage einer rechnungsgemäßen Nach- 
weisung für den Mehraufwand einen entsprechenden Ersatz zu leisten. 
2) Einrichtungen und Gebäude, welche für die gemeinschaftliche Benützung beider 
Bahnverwaltungen bestimmt sind, sowie deren Ausrüstung mit beweglichen Gegenständen 
an Maschinen, Werkzeugen, Expeditions= und Hauggeräthen aller Art, sind auf Kosten ver 
Königlich Württembergischen und Großberzoglich Badischen Bahnverwaltung herzustellen und 
zu unterbalten. 
Bauprogramme und Plane für diese gemeinschaftlichen Einrichtungen und Gebäude 
werden von den beiden Verwaltungen festgestellt. 
Die Ausführung steht der Bahnverwaltung der Wechselstation zu, welche nach vollen- 
deter Herstellung über den Kostenaufwand der Verwaltung der Verbindungsbahn eine rech- 
nungsmäßige Nachweisung zu liesern hat und von dieser bis zur definitiven Abrechnung 
angemessene Abschlagszahlungen erbält. 
3) Gebäude und Einrichtungen, welche ausschließlich für Zwecke der Bahnverwaltung 
einer Verbindungsbahn bestimmt sind, hat diese auf ihre Kosten herzustellen und zu unter- 
balten. 
Der Plan hierüber ist jedoch der Bahnverwaltung ver Wechselstation zur Kenntniß- 
nahme mitzutheilen und sind deren Bemerkungen zu demselben thunlichst zu berücksichtigen. 
4) Für Beschädigungen an Gebäuden, Einrichtungen und Material auf einer Wechsel- 
station, welche in gemeinschaftlicher oder gesonderter Benützung der beiden Verwaltungen 
stehen, haftet, wenn solche nicht durch Zufall oder ordnungsmäßigen Gebrauch, sondern durch 
Verschulden einzelner Angestellter over Bediensteter berbeigeführt werden, diejenige Ver- 
waltung, welcher der betresfende Angestellte oder Bedienstete angehört. 
5) Die Kosten für Heizung, Beleuchtung, Reinigung, Aufsicht und Bewachung der 
zur gemeinschaftlichen Benützung bestimmten Theile des Bahnhofes einer Wechselstation 
werden von den beiden Verwaltungen getragen. Das Nähere über die Theilnahme an ven 
Kosten wird besonderer Uebereinkunft vorbehalten. 
Artikel 13. 
Die Königlich Württembergische Eisenbabnverwaltung wird bei der Besetzung der 
Eisenbahnstellen (Stationsämter) für die auf badischem Gebiet gelegenen Bahnstrecken auch 
auf Anstellung badischer Staatsangehöriger und in gleicher Weise die Großherzoglich Ba-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.