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Die Königlich Württembergische, beziehungsweise die Großherzoglich Badische Militär-
verwaltung vergütet für solche Transporte die gleichen ermäßigten Taxen, um welche würt-
tembergisches Militär auf württembergischen und badisches Militär auf badischen Bahnen
befördert wird.
Einzelne Militärpersonen vagegen, auch wenn sie im Dienste reisen, sowie Militär-
effekten ohne Begleitung von Truppen zahlen die volle Tare. Andere Militärstransporte
dürfen auf der im Gebiet der anveren Regierung befindlichen Eisenhahnstrecke ohne Erlaub-
niß der Territorial-Regierung nicht stattfinden.
Artikel 19.
Jedem der beiden contrahirenden Staaten bleibt es vorbehalten, innerhalb seines Ge-
biets Bahnen mit den hier vereinbarten Bahnen in unmittelbare Verbindung zu setzen oder
setzen zu lassen.
Artikel 20.
Sollte die Königlich Württembergische oder die Großherzoglich Badische Regierung die
Anlage von Staats= oder Vicinalstraßen, Kanälen oder Eisenbahnen in ihrem Gebiete an-
ordnen over genehmigen, welche eine Verbindungsbahn kreuzen, so kann die den Betrieb
derselben leitende Regierung dagegen keine Einsprache erheben, es sollen aber alle erfor-
verlichen Maßregeln getroffen werden, damit durch solche Anlagen weder der Betrieb der
Eisenbahn gehindert werde, noch der Betriebsverwaltung ein Aufwand daraus erwachse.
Die für neue Uebergänge erforderlichen Wärter bat jevoch die den Betrieb der be-
treffenden Bahn leitende Regierung auf ihre Kosten aufzustellen.
Artikel 21.
Gegenstände, welche nach den in Württemberg oder Baden bestehenden oder künftig
ergehenden Verordnungen dem Postzwange unterliegen, darf die betreffende Betriebsver-
waltung innerhalb des Gebiets der anderen Regierung nicht auf eigene Rechnung zur Be-
förderung übernehmen.
Die Betriebsverwaltung macht sich verbindlich, auf den im Gebiete der anderen Re-
gierung gelegenen Strecken der von ihr betriebenen Bahnen für vie Postverwaltung vieser
Regierung vie Postgegenstände zu befördern.
Bezüglich der für die Beförderung der Post an die betreffende Betriebsverwaltung zu
leistenden Vergütung wird als Grundsatz angenommen, daß, insoweit der Transport der
Briefe, Zeitungen und Fahrpoststücke jeder Art, sowie des die Postgegenstände begleitenden.