Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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lung der Ratificationsurkunden über gegenwärtigen Staatsvertrag jedenfalls spaätestens drei 
Wochen nach dem erfolgten Abschluß jener Verträge vorzunehmen. 
So gescheben Carlsrube, den achtzehnten Februar Eintausendachthundert sechzig 
und fünf. 
Otto Frhr. Thumb von Neuburg. H. Muth. 
(L. S.) (L. S.) 
Ludwig von Klein. Dr. Minet. 
(L. S.) (L. S.) 
Ftäats-Vertrag 
zwischen 
der Königlich Württembergischen 
und 
der Königlich Preußischen Regierung. 
Seine Majestät der König von Württemberg 
und 
Seine Majestät der König von Preußen 
baben zum Zweck einer Vereinbarung über die Herstellung angemessener Eisenbahnverbin- 
dungen zwischen Württemberg und den Hobenzollern'schen Landen zu Bevollmächtigten ernannt: 
Seine Majestät der König von Württemberg 
Allerhöchst Ihren Kammerberrn und gebeimen Legationsrath Otto Freiherr 
Thumb von Neuburg 
und 
Allerhöchst Ihren Eisenbahnbau-Director Ludwig von Klein,
	        
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